Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) erörtert auf Initiative des Hessischen Städte- und Gemeindebundes mit den kommunalen Spitzenverbänden weiterhin die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit unter Anwendung von § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Regelung ist nach aktuellem Recht spätestens ab 1. Januar 2023 anzuwenden. Hierzu hatten wir zuletzt im Eildienst Nr. 14 – ED 242 vom 27.10.2021 berichtet.
Das HMdF verwies insoweit darauf, dass die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Würdigung im Einzelfall dem zuständigen Finanzamt obliegt. Insoweit ist auf die Möglichkeit zu verweisen, verbindliche Auskünfte des Finanzamts einzuholen (siehe dazu des Näheren unseren Eildienst Nr. 7 – ED 117 – vom 19.05.2021). In dieser Eildienstmitteilung sind auch nähere Hinweise des HMdF zur Gestaltung derartiger Auskunftsbegehren geregelt.
In der aktuellen Erörterung wies das HMdF darauf hin, dass in einem entsprechenden Auskunftsersuchen sinnvollerweise die Prüfsystematik zu beachten ist, die in der Praxis allerdings verschiedentlich übersenden werde:
- Prüfung, ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Ist überhaupt die Unternehmereigenschaft gegeben (§ 2 UStG); d.h. hier:
- handelt es sich um eine gewerbliche/berufliche Tätigkeit
- wird diese nachhaltig und selbständig ausgeübt
- besteht Einnahmeerzielungsabsicht.
- Wird die Unternehmereigenschaft für die juristische Person des öffentlichen Rechts durch § 2b UStG eingeschränkt?
- Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
- Behandlung als Nichtunternehmer darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, Sonderfälle dazu:
- 2b Abs. 2 UStG
- geringfügige Tätigkeit
- steuerfreie Tätigkeit ohne Optionsmöglichkeit,
- 2 Abs. 3 Nr. 1 UStG – Tätigkeit ist gesetzlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten,
- 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG – die dort genannten Voraussetzungen sind erfüllt und es ist eine gesonderte Wettbewerbsprüfung nach dem BMF-Schreiben vom 14.11,.2019, BStBl. I S. 1140 erfolgt, bei der keine Wettbewerbsverzerrungen festgestellt werden konnten.
- 2b Abs. 2 UStG
Ein Indiz für das Vorliegen größerer Wettbewerbsverzerrungen kann laut HMdF sein, dass gleichartige Leistungen auch von privaten Dritten angeboten werden. Insbesondere kann es an solchen größeren Wettbewerbsverzerrungen bei umfassenden Kooperationen fehlen, bei denen die Aufgabenerledigung insgesamt übertragen wird. Wettbewerb liegt laut HMdF offensichtlich vor, wenn bspw. Mitglieder eines Zweckverbandes dessen nach Satzung vorgesehene Leistungen auch bei Dritten „einkaufen können und dürfen“. Das HMdF verwies darauf, dass bei Kooperationen in Form von Zweck- und anderen Verbänden, die zur Bildung einer eigenständigen juristischen Person des öffentlichen Rechts führen, ein nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vorliegen könne.
Hinweise und Unterlagen können im Mitgliederbereich der Website hsgb.de in der Rubrik https://www.hsgb.de/kommunalfinanzen-arbeitshilfen, Meldung vom 20.1.2022.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
