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OVG Sachsen: Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich

Das OVG Sachsen hat sich mit Beschluss vom 16.06.2015 – 1 A 556/14 – zum Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich geäußert. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn vom Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung – z. B. erdrückende Wirkung oder übermäßige Immissionen – ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln.

Problem / Sachverhalt

In einem unbeplanten Innenbereich mit dem Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebiets mit überwiegend fünfgeschossigen Gebäuden in geschlossener Bauweise wird eine Baulücke geschlossen. Das neue Vorhaben ist sechsgeschossig mit Balkonen zum Innenhof; diese halten die Abstandsflächen nicht ein, weshalb zusammen mit der Baugenehmigung wegen des Ausnahmecharakters der Grundstückssituation hinsichtlich § 6 SächsBO eine Abweichungsgenehmigung erteilt wird. Der Nachbar wendet sich hiergegen und macht geltend, hinsichtlich des Lichteinfalls in den angrenzenden Räumlichkeiten unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Das Verwaltungsgericht weist die Klage nach Ortsbesichtigung unter Verweis auf eine außergewöhnliche Grundstückssituation ab; die Belichtung im Innenhof sei auch bereits vorher beeinträchtigt gewesen und mit einer Schließung der Baulücke habe gerechnet werden müssen. Der Nachbar möchte in die Berufung gehen.

Entscheidung

Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück. Im unbeplanten Innenbereich gibt es keinen Nachbarschutz außerhalb des Rücksichtnahmegebots. Dieses schützt jedoch erst dann, wenn eine Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall ergibt, dass die Nachbarinteressen unzumutbar beeinträchtigt werden. Das kann nur im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau aller Umstände beurteilt werden. Eine gegebene Vorbelastung vermittelt keinen Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen, sondern ist im Gegenteil als maßgebende Vorprägung zu berücksichtigen. In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen mit ungünstigen Grundstückszuschnitten kann es eine festzustellende atypische Grundstückssituation erfordern, Abweichungen auch von der Einhaltung gebotener Abstände zuzulassen.

Praxishinweis

Auffällig ist, welch strenge Anforderungen das OVG an die Darlegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO stellt. Der Nachbar muss nicht nur seine abweichende Sicht der Dinge darstellen, sondern sich konkret auch mit den Gründen und Erwägungen auseinandersetzen, die die Vorinstanz bewogen haben, zu ihrem Urteil zu gelangen. So wird etwa dem Kläger vorgehalten, er habe zwar eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungssituation im Innenhof durch das sechste Vollgeschoss des Bauvorhabens geltend gemacht, es jedoch versäumt, konkrete Angaben zum Ausmaß dieser Beeinträchtigungen und zu Gründen für deren Unzumutbarkeit zu machen, obwohl dies durch einen Hinweis darauf verdeutlicht wurde, dass in den angrenzenden Räumen nur mehr mit Kunstlicht gearbeitet werden könne. Diese Angabe war dem Senat nicht konkret genug.

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 1216 vom 24. März 2016)

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