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OVG Rheinland-Pfalz zu den Anforderungen an eine Veränderungssperre

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.11.2016 (Az. 8 C 10662/16) grundlegende Aussagen zu den Anforderungen an eine Veränderungssperre gemacht: 

  1. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt ein Mindestmaß an Erkennbarkeit des künftigen Bebauungsplaninhalts voraus. Die Plangeberin muss bereits eine positive Vorstellung vom Planinhalt entwickelt haben. Die zu sichernde Bauleitplanung darf nicht von vorneherein offensichtlich rechtswidrig sein.
  2. Das Mindestmaß ist erreicht, wenn sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll; eines detaillierten und abgewogenen Planungskonzepts bedarf es nicht.
  3. Die gemeindliche Bauleitplanung darf sich nicht in Widerspruch zu einer wirksamen Planfeststellung setzen. 

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Hafengrundstücks im Stadtgebiet und eine Betreibergesellschaft beabsichtigten, eine auf dem Hafengelände abgebrannte Lagerhalle neu zu errichten. Die Stadt wies einen Bauvorbescheid zurück. Der Widerspruch des Eigentümers und der Betreibergesellschaft blieb ohne Erfolg. Sie erhoben daher Klage. Da diese in erster Instanz erfolglos blieb, legten sie Berufung ein. Zunächst im beschleunigten, dann im Vollverfahren mit UVP stellte die Stadt einen Bebauungsplan auf, der eine Umnutzung des Hafenquartiers in innenstadtnahe Wohnquartiere vorsah; das Grundstück mit der abgebrannten Lagerhalle wurde mit einer mischgebietstypischen Gewerbenutzung überplant. Parallel beschloss die Stadt eine Änderung des Flächennutzungsplans, um Widersprüche mit der Bebauungsplanung zu beseitigen. Das Ganze sicherte die Stadt mit einer Veränderungssperre, gegen die Eigentümer und Betreibergesellschaft die Normenkontrolle beantragten. 

Entscheidung:

Eigentümer und Betreibergesellschaft waren der Auffassung, dass die Planung der Stadt nicht hinreichend konkret sei und insbesondere eine bloße Negativplanung vorliege. Eine solche sei insbesondere deswegen anzunehmen, da der planfestgestellte Hafenbetrieb durch die Bebauungsplanung dauerhaft unmöglich gemacht werde. Letzteres wäre zwar ein valides Argument, es wurde aber nicht schlüssig belegt. Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des BVerwG an. Dass eine Planung auch dazu führt, dass bestimmte bis dato festgesetzte Nutzungen nicht mehr beibehalten und bestimmte Nutzungen durch Negativnutzung ausgeschlossen werden, genügt nicht zur Annahme einer unzulässigen Negativplanung. Unabhängig hiervon ist die Problematik zu bewerten, dass sich eine Gemeinde mit einem Bebauungsplan nicht in Widerspruch zu einer wirksamen Planfeststellung setzen darf.

 

Anmerkung:

Die Entscheidung macht deutlich, dass trotz Amtsermittlungsgrundsatz auch vor dem OVG ein Vortrag nicht von allein schlüssig wird. Es ist detailliert vorzutragen, warum etwa eine bestimmte Nutzung in unzulässiger Weise unmöglich gemacht wird und dies möglicherweise nicht mehr durch Abwägung in den Rahmen der Rechtmäßigkeit verbracht werden kann. Geschieht dies nicht, greift die Rechtsprechung auf die altbewährten Grundsätze zurück und gibt der Planungshoheit der Gemeinden den Vorrang. (Quelle: IBR 2017, 280) 

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2317 vom 09. Juni 2017)

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