Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich mit Urteil vom 20.04.2016 (Az.: 7 A 1367/14) mit der praxisrelevanten Frage des Abrisses eines Schwarzbaus befasst und folgende Kernaussagen getroffen:
- Die Bauaufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Das schließt die Befugnis ein, die Beseitigung formell und materiell illegaler baulicher Anlagen anzuordnen.
- Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist.
- Eine umfassende Abwägung im Rahmen des Ermessens der Behörde bei einer Beseitigungsanordnung für eine formell und materiell rechtswidrige bauliche Anlage ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.
Problem / Sachverhalt
Die Eigentümer eines Wochenendhauses aus den 1960er Jahren im Außenbereich haben von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung für dieses Wochenendhaus erhalten. Hiergegen wehren sich die Eigentümer mit einer Klage.
Entscheidung
Die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Das Wochenendhaus ist im Außenbereich unzulässig. Das Gebäude ist sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig, mithin illegal. Das Wochenendhaus ist nicht genehmigt und wäre auch nicht genehmigungsfähig. Des Weiteren besteht auch kein Bestandsschutz. Bestandsschutz liegt nur vor, wenn die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt wurde oder jedenfalls materiell zulässig gewesen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Duldung des Gebäudes, die einer Beseitigungsverfügung im Wege stünde, besteht ebenfalls nicht. Hierbei ist zwischen aktiver und passiver/faktischer Duldung zu unterscheiden. Faktische Duldung meint, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung kann grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand begründen, dass der illegale Zustand auch künftig hingenommen werde. Bei faktischer Duldung ist ein späteres bauaufsichtsrechtliches Einschreiten daher zulässig. Nur im Rahmen einer aktiven Duldung kann sich ein Vertrauensschutz gegen bauaufsichtsrechtliches Einschreiten ergeben. Hierfür müssen entsprechende Erklärungen der Behörde vorliegen, aus denen sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls in welchem Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Eine solche aktive Duldung liegt nicht vor. Zwar bestand ein Vergleich mit den zwischenzeitlich verstorbenen Eltern der Eigentümer in Bezug auf eine vorübergehende Duldung, dieser war jedoch ausdrücklich auf die Lebenszeit der Eltern beschränkt. Die Eigentümer können hieraus für sich selbst keinen Vertrauensschutz ableiten. Es liegen auch keine Ermessensfehler seitens der Bauaufsicht bei der Entscheidungsfindung vor. Die Entscheidung der Behörde wurde hinreichend begründet, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Stichtagsregelung ausnahmsweise von einer Beseitigungsanordnung abzusehen wäre.
Praxishinweis
Ist ein Gebäude formell und materiell illegal, kann die Bauaufsicht eine entsprechende Beseitigungsanordnung erlassen. Ausnahmen können im Einzelfall im Rahmen der sog. „Stichtagsregelung” für Schwarzbauten, die vor Ende des Zweiten Weltkriegs errichtet wurden, erfolgen. (Quelle: IBR 2016, 667)
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 4716 vom 25.11.2016)
