Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine denkmalrechtliche Beseitigungsanordnung bestätigt, wonach ein Hauseigentümer zum Abbau einer ohne Genehmigung errichteten Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude verpflichtet wurde.
Der Denkmaleigentümer hatte ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf seinem Haus eine Photovoltaikanlage errichtet. Dies überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf.
Gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Goslar hatte der Eigentümer beim Verwaltungsgericht Braunschweig erfolgreich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Beseitigung könne gleichwohl jedoch nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Berücksichtigung des geänderten niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes offensichtlich genehmigungsfähig sei. Entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG, könne der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild rückgängig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringfügig eingegriffen. Die straßenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeinträchtigt.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Photovoltaikanlage sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar sei nach der Neufassung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen. Der Annahme eines Regelfalles stehe aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher bedürfe es hier voraussichtlich einer umfassenden Einzelfallprüfung.
Im Genehmigungsverfahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem gesetzgeberischen Ziel des Klimaschutzes gegen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Zusätzlich bleibe der Denkmaleigentümer verpflichtet die Anlage so zu errichten, dass sie hinsichtlich ihres Standorts und ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Die erfordere eine Anpassung an die Dachfarbe sowie eine einfarbige Ausführung. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.
Dies Entscheidung zeigt die mitunter anspruchsvollen Rechtsfragen, die der Ausbau erneuerbarer Energien im Kontext eines denkmalgeschützten Ensembles erfordern. Dabei scheint, trotz neuer Rechtslage im Denkmalschutzgesetz des Landes Niedersachsen, eine Einzelfallentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr sind Gebäudeeigentümer/innen gehalten, eine gestalterische Ausführung zu entwickeln, welche eine Projektrealisierung insgesamt möglich macht und auch hinsichtlich der entstehenden Kosten zumutbar ist. Im Zweifel ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung und Abwägung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte erforderlich.
Weitere Informationen finden sich unter: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 Vo/SB/YK
