Startseite OVG Niedersachsen: Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Schottergärten anordnen

OVG Niedersachsen: Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Schottergärten anordnen

Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (Az.: 1 LA 20/22) hat das OVG Niedersachsen eine bauaufsichtliche Verfügung bestätigt, welche die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten angeordnet hatte. Danach kann die örtliche Bauaufsicht durch Maßnahmen sicherstellen, dass nicht überbaute Flächen als Grünflächen i.S.d. § 9 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) auszugestalten sind.

Die Klagenden sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.

Die Beteiligten stritten darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der NBauO handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machten geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.

Dieser Argumentation sind OVG und Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Im vorliegenden Fall sei das Einschreiten aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 NBauO geboten. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich um Kiesbeete, in die punktuell Pflanzen gesetzt wurden. Grünflächen würden hingegen durch naturbelassene oder angelegte und mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Ihr wesentliches Merkmal sei der „grüne Charakter“. Steinelemente seien zulässig, sofern sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten.

Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Anmerkungen des HSGB

Die Entscheidung des OVG Niedersachsen gibt Hinweise für Bauaufsichtsbehörden bei der Einzelfallbewertung von sogenannten Stein- und Kiesgärten. Dies ist im Sinne der von vielen Mitgliedsgemeinden nachgefragten Möglichkeiten zur Verhinderung von sogenannten Stein- und Kiesgärten zu begrüßen. Die Hessische Bauordnung (HBO) bietet jedoch keine inhaltsgleiche Regelung zu der Regelung des § 9 Abs. 2 NBauO.

Der im oben genannten Verfahren streitgegenständliche § 9 Abs. 2 NBauO lautet: Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

Die vergleichbare Regelung in der Hessischen Bauordnung unter § 8 Abs. 1 Satz 1 HBO lautet: Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.

Ob diese Abweichungen des Wortlauts sich in der Hessischen Rechtsprechung anderweitig ausschlagen wird, wird abzuwarten sein.

Die ergangene Rechtsprechung entbindet trotzdem nicht davon, sich auf kommunaler Ebene über andere Instrumente – wie beispielsweise Festlegungen im Bebauungsplan oder eine örtliche Gestaltungssatzung – Gedanken zu machen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.2. Vo/SB/YK

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