Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Burkini-Verbot in Koblenzer Schwimmbädern vorerst außer Kraft gesetzt. Das Verbot sei „gleichheitswidrig“. Ob das Verbot auch gegen die Religionsfreiheit verstoße, entschied das Gericht allerdings nicht.
Das seit 01.01.2019 geltende Burkini-Verbot in Schwimmbädern der Stadt Koblenz verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 12.06.2019 (Az.: 10 B 10515/19.OVG) in einem Eilverfahren entschieden. Die Regelung wurde einstweilen bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die entsprechende Regelung über die zulässige Badekleidung in der städtischen Haus- und Badeordnung führe den mit ihr verfolgten Gesundheitsschutzzweck nicht konsequent durch und behandle Burkini-Trägerinnen und Träger von Neoprenanzügen ohne sachliche Rechtfertigung ungleich. Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Koblenz enthält eine Regelung über die zulässige Badekleidung, wonach der Aufenthalt im Nassbereich nur in Badehose, Badeanzug, Bikini oder Badeshorts gestattet ist. Neoprenanzüge sind für Leistungs-schwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zugelassen. Im Rahmen des Schulschwimmens wird das Tragen eines Burkinis erlaubt.
Muslimin sieht ihre Grundrechte verletzt
Die Antragstellerin machte mit ihrem gegen diese Regelung gestellten Normenkontrollantrag geltend, sie sei eine gläubige Muslimin und leide an einer Rückenkrankheit, aufgrund derer der Besuch eines Schwimmbades dringend erforderlich sei. Aufgrund ihres Glaubens könne sie nur in einem sogenannten Burkini schwimmen gehen, der bis auf das Gesicht, die Hände und Füße den gesamten Körper bedecke. Sie stellte zugleich einen Eilantrag auf Außerkraftsetzung der Regelung bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag.
OVG: Burkini-Verbot gleichheitswidrig – Gesundheitsschutzzweck nicht konsequent verfolgt
Das OVG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Regelung in der Koblenzer Badeordnung über die zulässige Badekleidung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungs-gebot. Der Stadtrat habe das in der Regelung enthaltene Burkini-Verbot letztlich damit begründet, dass bei vollständiger Bekleidung der Badegäste die Kontrolle, ob diese unter anstoßerregenden Krankheiten, meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, unmöglich sei. Die Regelung diene zwar dem Schutz der Badegäste vor Gesundheitsgefahren durch die Ermöglichung der Kontrolle unbedeckter Körperteile. Der Zweck werde von der Bestimmung nicht konsequent durchgehalten. Vielmehr belaste sie die Trägerinnen von Burkinis ohne zureichende sachliche Gründe stärker als vergleichbare andere Gruppen von Badegästen, welche die städtischen Schwimmbäder mit Badebekleidung nutzen dürften, die den Körper ebenfalls weitgehend bedecken.
Zulassung von Neoprenanzügen sachlich nicht gerechtfertigt
Laut OVG kann dabei offenbleiben, ob plausible Gründe dafür bestünden, die Trägerinnen von Burkinis anders zu behandeln als die Trägerinnen von Badeanzügen, die – je nach Schnitt – wesentlich größere Teile des Körpers bedeckten als Bikinis. Jedenfalls sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür, dass die angegriffene Vorschrift Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer und Triathleten im Rahmen des Schwimmtrainings zulasse, im Hinblick auf das den Gesundheitsschutz der Badegäste verfolgende Regelungskonzept der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Neoprenanzüge könnten ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und hätten unter Umständen auch eine Kopfhaube, sie ließen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis.
Beschränkung auf Schwimmtraining ändert Beurteilung nicht
Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen seien, ändere daran nichts, so das OVG weiter. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen, und folglich auch die von ihnen ausgehenden potenziellen Gesundheitsgefahren, eher gering sein. Dies gelte aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Stadt Koblenz die städtischen Schwimmbäder zurzeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht würden. Im Übrigen bleibe auch unklar, warum der Schutz vor Gesundheitsgefahren nachrangig sei, wenn der Burkini im Rahmen des Schulschwimmens getragen werde. Eine wirksame Kontrolle durch das Lehrpersonal erscheine lebensfremd.
Anmerkung des DStGB
Die Entscheidung des Gerichts gibt den Kommunen jedenfalls dahingehend Klarheit, dass ein Verbot von Burkinis nicht allein aus Gesundheitsschutzzwecken verhängt werden kann. Die Hauptentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt dahingehend abzuwarten, ob ein Burkini-Verbot auch gegen die Religionsfreiheit verstößt. Gerade im öffentlichen Bäderbetrieb ist die Entscheidung eine Gratwanderung zwischen dem Recht auf Partizipation an einer öffentlichen Einrichtung und den Gewohnheiten der deutschen Gäste. Als milderes Mittel zu einem absoluten Verbot könnte beispielsweise ein Frauenbadetag eingeführt werden.
Quelle: DStGB Aktuell 2519 vom 21. Juni 2019
