Startseite Orientierungsdatenerlass am 7. 11. 2019 bekannt gegeben

Orientierungsdatenerlass am 7. 11. 2019 bekannt gegeben

Nach § 101 Abs. 2 HGO hat für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister hat hierzu im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen rechtzeitig (so die Vorschrift mit Blick auf § 97 Abs. 4 HGO) Orientierungsdaten für die Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden bekannt zu geben. Die Geschäftsstelle hat den Finanzplanungserlass an die Mitgliedsstädte und –gemeinden unmittelbar weitergeleitet. Der Erlass wird zudem im Staatsanzeiger veröffentlicht.

1. Orientierungsdaten und weitere Ausführungen

Verbindlich sind die Orientierungsdaten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, so bestimmt es § 9 Abs. 3 GemHVO.

 

 

Ist-Wert (voraussichtlich), Mio. Euro

Veränderungsraten zum Vorjahr, %

 

2019

2020

2021

2022

2023

Gemeindeanteil Einkommensteuer

3.740,5

+3

+5

+5,5

+5,5

Kompensationsmittel  

Familienleistungsausgleich

246,0

0

+3,5

+3

+2,5

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

627,7

-9,5

+2,5

+2

+2

Gewerbesteuer brutto

5.398,0

+0,5

+3

+3

+2,5

Grundsteuer A

k.A.

-0,5

-0,5

-0,5

-0,5

Grundsteuer B

k.A.

+1

+1

+1

+1

KFA-Ausgleichsvolumen insgesamt

 

+15

+4

+4

+2

Gewerbesteuerumlagen

 

-44,5

+3

+3

+2,5

Heimatumlage

neu eingeführt

+3

+3

+2,5

Weiterhin enthält der Erlass Ausführungen zur allgemeinen (durchschnittlichen) Haushaltslage, zum Haushaltsausgleich, zur Nachhaltigkeit der Haushaltswirtschaft und Rücklagenbildung, zum Liquiditätspuffer und –nachweis, zur Kreisumlage, dem Gesamtabschluss und dem Kommunalen Beratungszentrum. Zudem werden der Konsolidierungserlass v. 6. 5. 2010 (Staatsanzeiger 2010 S. 1470) und der darauf bezogene „Herbsterlass“ vom 4. 3. 2014 (sic!, wir berichteten im Eildienst Nr. 3 – ED 30 vom 19.03.2014) ausdrücklich aufgehoben.

Der Erlass enthält zwar Ausführungen zur Entwicklung der Gewerbesteuerumlage sowie der Heimatumlage. Anders als früher gibt es in der zunächst veröffentlichten Fassung keine Darstellung des Gesamtvervielfältigers; dies wird laut HMdIS in der Veröffentlichung im Staatsanzeiger nachgeholt. Auch hat das HMdIS mitgeteilt, dass der richtige Ausgangswert für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 627,7 Mio. Euro beträgt.

Beigefügt war dem Erlass in der weitergeleiteten Form auch eine gemeindescharfe Übersicht zu Auswirkungen des Programms Starke Heimat Hessen. Auch hierzu sind aber Besonderheiten zu beachten, die wir nachfolgend näher darstellen und erläutern.

2. Hinweise der Geschäftsstelle

Die Orientierungsdaten benötigen zur Orientierung bei der Haushaltsplanung allerdings ergänzende Hinweise:

1) Grundlage der Orientierungsdaten

Den Orientierungsdaten berücksichtigen nach Angaben des HMdIS bereits Erkenntnisse der November-Steuerschätzung, allerdings ohne den Ausblick auf das Jahr 2024, den die November-Steuerschätzung bereits gebracht hat.

2) Fehlende Aussagekraft bei Angaben zu Gewerbesteuer und KFA-Volumen

Keinerlei Aussagekraft für die individuelle Haushaltsplanung der Städte und Gemeinden haben die Angaben zur Entwicklung der Gewerbesteuer brutto und zum KFA-Ausgleichsvolumen.

  • Die Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens verläuft lokal extrem unterschiedlich.
  • Das KFA-Volumen als solches ist ebenfalls nicht aussagekräftig, weil es einerseits auch durch von den Kommunen selbst aufgebracht wird (z.B. durch die Heimat-, Krankenhaus- und Solidaritätsumlagen); andererseits besagt die ausgewiesene Veränderungsrate auch nichts dazu, wie sich die Schlüsselzuweisungen insgesamt und Teilschlüsselmassen der einzelnen kommunalen Gruppen entwickeln.

3) Gewerbesteuerumlage und Heimatumlage 

Aus der bundesgesetzlich geregelten Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) sowie der landesrechtlich geregelten Gewerbesteuerumlage (Heimatumlage) ergibt sich folgende Belastung des Gewerbesteueraufkommens:

 

2019

2020

2021

2022

2023

§ 6 GFRG

64

35

35

35

35

Heimatumlage

–        

21,75

21,75

21,75

21,75

Gesamtvervielfältiger

64

56,75

56,75

56,75

56,75

 

Da der Finanzplanungserlass keine Ausführungen dazu enthält, besteht keine ausdrückliche Vorgabe, ein eigenes Konto für die Heimatumlage auszuprägen. Aus Gründen der Haushaltsklarheit empfehlen wir aber, bei den gesetzlichen Umlageverpflichtungen eine eigene Unterposition Heimatumlage darzustellen und so die bundesrechtlich und die landesrechtlich geregelte Gewerbesteuerumlage getrennt auszuweisen.

4) Auswirkungen des Programms „Starke Heimat Hessen“ auf die Haushaltsplanung, insb. bei KFA und Zuweisungen für die Kinderbetreuung

Zur Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen aufgrund des am 31.10.2019 beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Gesetzes über das Programm Starke Heimat Hessen bei der Haushaltsplanung der Gemeinden ist Folgendes auszuführen:

Da im Haushaltsplan nach § 95 Abs. 2 Satz 1 HGO alle anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen und die entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen enthalten sein müssen, sind

    • bei den Aufwendungen und Auszahlungen die für die Zahlung der Heimatumlage erforderlichen Mittel zu veranschlagen. Die Heimatumlage ist haushaltsrechtlich genauso zu behandeln wie die Gewerbesteuerumlage.
    • Die vom HMdF vergangene Woche bekanntgegebenen Planungsdaten für den KFA 2020 berücksichtigen bereits, dass das Aufkommen der Heimatumlage teilweise die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden erhöht und diese erhöhten Schlüsselzuweisungen ihrerseits in die Umlagegrundlagen der Kreis- und Schulumlage einbezogen sind (§ 50 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes, HFAG).
    • Soweit die Gemeinde selbst Tageseinrichtungen für Kinder betreibt, wird sie auch höhere Betriebskostenzuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) erhalten. Kirchliche u.a. nicht-kommunale Träger erhalten diese Zuweisungen direkt (ohne Berührung des Gemeindehaushalts), vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 HKJGB.

Die gesetzliche Neuregelung des HKJGB in diesem Punkt liegt aber noch nicht vor, so dass die genaue Höhe der Pauschalzuweisungen nicht bekannt ist. Insgesamt sollen sich laut Land die Betriebskostenzuschüsse für Kita-Träger um rund 41% erhöhen. Ob insoweit aber beispielsweise Unterschiede zwischen den Pauschalen für U3- und Ü3-Kinder-Betreuung gemacht werden, ist noch nicht bekannt, im Gespräch waren aber unterschiedlich große Erhöhungen.

Festzuhalten bleibt in diesem Punkt folgendes:

a) Die höheren Betriebskostenzuschüsse vereinnahmt die Gemeinde nur dann selbst, wenn sie auch selbst Trägerin der Tageseinrichtungen ist. Für die bei nicht-kommunalen Trägern betreuten Kinder erhält die Kommune die Mittel nicht, sie vereinnahmt direkt der nicht-kommunale Träger. Inwieweit sich Zuschüsse der Gemeinde an diesen nicht-kommunalen Träger in der Folge reduzieren, hängt auch von den getroffenen Zuschussregelungen vor Ort ab.

b) Wie stark sich die Zuweisungen für die Kommune als Trägerin erhöhen, lässt sich nicht in bis ins genau beziffern, solange nicht wenigstens ein Gesetzentwurf mit den konkreten Höhen der künftigen Betriebskostenzuweisungen vorliegt.

    • Mittel für die Digitalisierung (§ 44b HFAG neuer Fassung) könnten nach § 44b Satz 2 HFAG auch an Dritte bewilligt werden. Konkret ist hier geplant, dass die Mittel für Digitalisierungsberatung zu Gunsten der Gemeinden auch direkt an die ausführende ekom21 bewilligt werden können.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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