Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat vorab die Orientierungsdaten für den anstehenden Finanzplanungserlass zur Verfügung gestellt. Dieses Zahlenwerk kann bereits verwendet werden.
Die Orientierungsdaten für den Finanzplanungserlass
Im Einzelnen sind diese Orientierungsdaten mitgeteilt worden (in % die Veränderung zum jeweiligen Vorjahr):
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
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Gemeindeanteil Einkommensteuer |
+7,5% |
+7% |
+5,5% |
+4,5% |
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Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich |
+3% |
+2,5% |
+2,5% |
+2,5% |
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Gemeindeanteil Umsatzsteuer |
+5% |
+3% |
+2% |
+2% |
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Gewerbesteuer (brutto) |
+3,5% |
+6,5% |
+5% |
+3% |
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Grundsteuer A |
0% |
0% |
0% |
0% |
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Grundsteuer B |
+1% |
+1% |
+1% |
+1% |
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KFA-Ausgleichsvolumen insgesamt |
-1% |
+9,5% |
+3,5% |
+3% |
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Teilschlüsselmasse kreisangehörige Gemeinden |
-1,5% |
+14,5% |
+5% |
+4,5% |
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Gewerbesteuerumlage (Bund und Land) |
+3,5% |
+6,5% |
+5% |
+3% |
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Heimatumlage (Land) |
+3,5% |
+6,5% |
+5% |
+3% |
Ist-Werte 2022 und geschätzte Vergleichswerte 2023 in Millionen Euro für …
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: 4.026,9 und 4.224,7
Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich: 262,0 und 270,0
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: 685,6 und 693,3
Nach § 9 Abs. 3 GemHVO haben die Gemeinden im Regelfall die nach § 101 Abs. 2 HGO bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Solche örtlichen Gegebenheiten sind normalerweise nur bei der Gewerbesteuer in nennenswertem Umfang denkbar.
- Zusätzlich ist allerdings im aktuellen Finanzplanungszeitraum zu beachten, dass ab 2024 geänderte Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer Anwendung finden werden. Zudem werden die Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich in Anwendung der Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt.
Die voraussichtlichen Schlüsselzahlen für die Jahre 2024-2026 sind im Mitgliederbereich unserer Internetseite abrufbar: https://www.hsgb.de/steuer-und-finanzdaten . Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden dabei aller Voraussicht nach die Schlüsselzahlen zur Anwendung kommen, die sich bei Anwendung von Höchstbeträgen 40.000 bzw. 80.000 Euro ergeben.
- Für die Grundsteuern A und B findet ab 2025 das geänderte Grundsteuerrecht Anwendung. Da die Auswirkungen der laufenden Neubewertung noch nicht absehbar sind, empfiehlt sich bis auf weiteres, mit einem gleich bleibenden Aufkommen der Grundsteuer A und gemäß den Orientierungsdaten mit einem leicht steigenden Aufkommen der Grundsteuer B zu kalkulieren.
Grundlagen der Orientierungsdaten
Schätzgrundlage der Orientierungsdaten ist die Steuerschätzung aus dem Oktober 2022. Die etwas günstigeren Daten der Mai-Steuerschätzung 2023 sind demnach nicht berücksichtigt. Da andererseits viele Wirtschaftsforschungs-Institute die für die Entwicklung der Steuereinnahmen so wichtige wirtschaftliche Entwicklung eher negativer eingeschätzt als noch im Frühjahr. Von daher sind die etwas höheren Schätzwerte der Mai-Steuerschätzung im besten Fall eine stille Reserve zu Gunsten der Kommunen.
Hinweise für die Haushaltsführung
Die ebenfalls im Finanzplanungserlass enthaltenen Hinweise für die Haushaltsführung dürften noch etwas auf sich warten lassen. Das HMdIS hat aber in Aussicht gestellt, dass die Regelungen in wichtigen Punkten unverändert bleiben. Große Ausnahme: Nach Ansicht des HMdIS soll die für die Haushaltsjahre 2020-2023 vorgesehene Erleichterung nicht fortgeführt werden, dass Fehlbeträge der Ergebnisrechnung auch unter Rückgriff auf zum 31.12.2020 vorhandene Bestände der Rücklage des außerordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden können. Der HSGB bedauert das. Für noch nicht abschließend aufgestellte Jahresabschlüsse der Jahre 2020-2023 sollte diese Option des Rückgriffs auf „außerordentliche“ Reserven daher konsequent genutzt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
