Nach den Vorgaben der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Datenschutzbeauftragte an die Aufsichtsbehörde (den Hessischen Datenschutzbeauftragten und bei Gemeinden mit Blick auf die Verwaltung der Realsteuern auch die Bundesdatenschutzbeauftragte) gemeldet werden. Hierfür sind ausschließlich die von den Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellten elektronischen Meldewege zu nutzen.
Meldung an den Hessischen Datenschutzbeauftragten
Der Hessische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass hessische Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ab dem 25. Mai 2018 gem. Art. 37 Abs. 7 DSGVO
verpflichtet sind, die Kontaktdaten ihrer Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und diese dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG, vom 3. Mai 2018 GVBl. S. 82) die zuständige Aufsichtsbehörde.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, hat der Hessische Datenschutzbeauftragte auf seiner Homepage ein Online-Formular
https://datenschutz.hessen.de/service/benennung-eines-datenschutzbeauftragten
zur Entgegennahme dieser Meldung veröffentlicht. Der Hessische Datenschutzbeauftragte bittet darum, von schriftlichen Meldungen abzusehen und ausschließlich das Online-Formular zu verwenden.
Meldung an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Im Rahmen der Verwaltung von Realsteuern (Grundsteuern A und B sowie Gewerbesteuer) unterliegen die hebeberechtigten Städte und Gemeinden unmittelbar den Regelungen der Abgabenordnung (AO). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 AO.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch künftig die kommunalen Steuerämter von den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden datenschutzrechtlich beaufsichtigt werden. Hinsichtlich der Realsteuern ist nun allerdings die BfDI die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Etwaige Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit den Realsteuern sind binnen 72 Stunden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO), verantwortliche Stelle ist dabei die Kommune, nicht das kommunale Steueramt.
Hingewiesen sei abschließend noch auf die Kontaktdaten der BfDI für die Leiterinnen und Leitern der kommunalen Steuerämter:
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
E-Mail: arbeitsgruppe12a@bfdi.bund.de, poststelle@bfdi.bund.de
Telefon: 0228 997799-0 (Zentrale)
Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Realsteuern künftig die „Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ (BfDI) die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO ist der Aufsichtsbehörde der (behördliche) Datenschutzbeauftragte zu nennen. Auch sind gemäß Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Für diese Zwecke hat die BfDI nun ein Online-Meldeportal freigeschaltet.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat uns darum gebeten die Kommunen darüber zu informieren, dass ab sofort Meldungen des (behördlichen) Datenschutzbeauftragten möglichst über das Online-Portal über https://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/path/common/LoginPages?view=renderLogin
und Meldungen von Datenschutzpannen ebenfalls online via
https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzverstoesse/datenschutzverstoesse_node.html
vorzunehmen sind.
Eine ausführliche Darstellung zum Datenschutz im Besteuerungsverfahren nach der AO enthält das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018 (abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-01-12-Einfuehrungsschreiben-zur-DSGVO.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ; Stand 11. Juni 2018).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
