Das OLG Saarbrücken hat sich mit Urteil vom 12. Oktober 2017 – 4 U 29/16 mit der Frage befasst, ob eine Gemeinde den Investoren bei Vorliegen eines unwirksamen Bebauungsplans Schadensersatz zahlen muss. In dem konkreten Fall hat das OLG wie folgt entschieden:
- Sind mehrere teils im Allein-, teils im Miteigentum stehende, als Einheit zu betrachtende Grundstücke von einem im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärten Bebauungsplan betroffen, so können die Eigentümer einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.
- Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs bei für unwirksam erklärtem Bebauungsplan.
Problem/Sachverhalt
Vier Geschwister sind teils Allein-, teils Miteigentümer mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb eines durch Satzung festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteils. Bebauungsplan und Satzung wurden 2007 auf die Normenkontrollanträge dreier der Geschwister hin für unwirksam erklärt, ebenso ein späterer Bebauungsplan. Die Geschwister machen nunmehr insbesondere aufgrund getätigter Investitionen im Vertrauen auf die Bebaubarkeit des Areals Amtshaftungsansprüche unter anderem wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der ihnen ein Baurecht verweigernden Bauleitplanung geltend.
Entscheidung
Eine Haftung der Stadt wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG lehnt das OLG ab. Anders als das Landgericht sieht das OLG die Geschwister als Forderungsgemeinschaft i. S. v. § 432 BGB an. Eine Aufteilung etwaiger, an sich teilbarer Schadensersatzforderungen auf Wegeparzellen, bebaubare Parzellen etc. sei nicht möglich, weil die Flurstücke von vorneherein als Einheit betrachtet worden seien.
Ein Amtshaftungsanspruch bestehe aber nicht. Die Gemeinderatsmitglieder seien bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan als “Beamte” im amtshaftungsrechtlichen Sinne tätig geworden. Auch liege die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht vor. Diese sei zwar – da im Verfahren der Bauleitplanung Amtspflichten grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit bestünden – nicht schon in der Bekanntmachung eines unwirksamen Bebauungsplans zu sehen, der Grundstückseigentümer im Vertrauen auf seine Wirksamkeit zu Investitionen veranlasse. Auch das Abwägungsgebot sei nur unter engen Voraussetzungen als drittbezogene Amtspflicht zu qualifizieren, unter anderem bei einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine solche Verletzung liege hier aber vor, weil der Stadtrat zumindest fahrlässig seiner Abwägungsentscheidung eine unzutreffende Bebauungsstruktur zu Grunde gelegt habe.
Allerdings hätten die Geschwister keinen hinreichenden Vortrag zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Schaden gehalten, vor allem nicht dargelegt, wie sie sich konkret verhalten hätten, wenn die Bebauungspläne und die Naturschutzsatzung nicht erlassen worden wären. Schließlich sei der Anspruch gem. §839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil es die Geschwister schuldhaft versäumt hätten, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels – hier der Stellung eines Bauantrags beziehungsweise eines Antrags auf Erlass eines Bauvorbescheids – abzuwenden.
Praxishinweis
Amtshaftungsansprüche wegen vermeintlicher „Verhinderungsbauleitplanung” unterliegen, wie das OLG zutreffend ausführt, strikten Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchstellers, namentlich hinsichtlich der Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Diese Darlegung konnte vorliegend nicht erbracht werden.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1018 vom 9. März 2018)
