Bereits mit unserer ED-Mitteilung vom 19.02.2020 (Mitteilung Nr. 24) haben wir auf die Vereinbarkeit kommunaler Öffentlichkeitsarbeit mit dem Wettbewerbs- und Presserecht in kommunalen Veröffentlichungen (Amtsblättern/kommunalen Zeitungen) sowie in Internetauftritten der Kommunen hingewiesen und erläutert, dass für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse, Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen sind und unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Hintergrund hierfür war die Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Urt. v. 08.11.2019, Az.: 3 O 262/17).
Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Berufungsverfahren der Stadt Dortmund entschieden, dass das Internetportal der Stadt nicht gegen den aus Art. 5 I GG folgenden Grundsatz der Staatsferne der Presse verstoße. Auch wenn einzelne Inhalte unzulässig seien, ist aufgrund der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das Portal die private Presse nicht substituiere. In erster Instanz hatte die Stadt Dortmund noch gegen den Verlag verloren.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage des Verlegers der in Dortmund erscheinenden Ruhr Nachrichten ab (Urt. v. 10.06.2021, Az. 4 U 1/20). Der Verlag beklagt, dass zu viele journalistische Inhalte auf der kommunalen Website „dortmund.de“ zu finden sind. Das Landgericht (LG) Dortmund hatte ihm in der Vorinstanz Recht gegeben. Dagegen war die Stadt am OLG in Berufung gegangen und das OLG Hamm hat nunmehr ebenfalls festgestellt, dass eine Gesamtbetrachtung der Website notwendig ist.
Das Gericht führte aus, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Seite dortmund.de in unzulässiger Weise die private Presse substituiere. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der Freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Zwar verstießen einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Entscheidend sei aber die Gesamtbetrachtung des städtischen Internetauftritts, nicht der einzelne Verstoß. Diese würden aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen untergehen. Das OLG stellte jedoch auch klar, dass kommunale Internetportale sich auf Sachinformationen beschränken müssen und beispielsweise keine reißerischen Mittel einsetzen dürfen. Die Kommunen haben schon bei der Gestaltung und Aufbereitung von Beiträgen dafür zu sorgen, dass das Internetprotal nicht wie ein Presseerzeugnis gestaltet ist.
Der Verleger Lambert Lensing-Wolff kündigte an, das OLG-Urteil bei dem BGH überprüfen zu lassen.
Die Pressemitteilung des Gerichts ist unter www.olg-hamm.nrw.de abrufbar.
Wir bitten um Beachtung.
