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OLG Frankfurt zu unerlaubter Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02. August 2019 – 2 Ss-OWi 438/19 – Geldbußen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro gegen eine Frau bestätigt, die ohne Genehmigung ihre Wohnung über die Plattform „Airbnb“ als Ferienwohnung vermietet hatte.

Die Betroffene hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt a. M. gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen. Ihre zuvor mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt a. M. zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte die Betroffene mit Urteil vom 30. November 2018 zur Zahlung von insgesamt 6.000 Euro verurteilt. Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt a. M. erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.

Das OLG hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Das amtsgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.

Anmerkung des DStGB

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. ist zu begrüßen. Die unerlaubte Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung muss angesichts der Wohnungsknappheit gerade in nachgefragten Städten und Regionen geahndet werden. Voraussetzung ist immer eine entsprechende landesrechtliche Regelung (hier: Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz) beziehungsweise eine darauf aufbauende kommunale Satzung (hier: Ferienwohnungssatzung der Stadt Frankfurt a. M.). Um einen entsprechende Steuerungswirkung am Wohnungsmarkt zu entfalten, bedarf es einer konsequenten Umsetzung entsprechender Regelungen.

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 23.08.2019

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