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OLG Frankfurt am Main: Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer am 12. November 2019 veröffentlichten Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19).

 

Sachverhalt

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG nunmehr grundlegend ausgeführt: „Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

„In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig“, stellt das OLG fest. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort, ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das OLG abschließend.

 

Das OLG Frankfurt am Main wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen.

 

Konsequenzen

Aufgrund des vorstehenden Beschlusses des OLG Frankfurt fand beim Hessischen Innenministerium ein Besprechungstermin statt, in dem über die Konsequenz der Entscheidung des OLG Frankfurt für die Verkehrsüberwachung in Hessen beraten wurde.

Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

Zur Überwachung des fließenden Verkehrs wird festgehalten, dass die Aufgabenübertragung jedweder Art an private Dienstleister/Leiharbeiter nicht zulässig ist. Zuständig und verantwortlich für die kommunale Verkehrsüberwachung sind die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, welche in dieser Funktion polizeiliche Aufgaben wahrnehmen und der Fachaufsicht des Hessischen Innenministeriums unterworfen sind.

Für die örtlichen Ordnungsbehörden bedeutet dies, soweit nicht eigene kommunale Hilfspolizeibeamte beschäftigt werden können, dass diese Aufgabe nur durch einen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk in Zukunft wahrgenommen werden kann.

Alternativ kommt in Betracht, dass durch eigene Mitarbeiter der Kommune die Verkehrsüberwachung durchgeführt wird. Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessanlagen, setzt nach Erlasslage notwendigerweise die Bestellung eines Hilfspolizeibeamten voraus. Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs könnten auch Mitarbeiter der Verkehrsbehörde die notwendigen Feststellungen treffen und der Bürgermeister selbst das ordnungsrechtliche Verfahren einleiten. In diesem Fall wäre gewährleistet, dass es sich um eigene Mitarbeiter der Kommune handelt und nicht um Leiharbeitnehmer.

Diesbezüglich müssen wir darauf hinweisen, dass für die Möglichkeiten der Beteiligung von Privaten bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs derzeit noch ein Verfahren vor dem OLG Frankfurt anhängig ist.

Sobald uns diese Entscheidung zugeht, werden wir Sie informieren.

Aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 06.11.2019 begehren viele Betroffene die Erstattung gezahlter Verwarnungen bzw. Bußgelder. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen, die ihr Rechtsmittel nicht genutzt haben, insofern eine Bestandskraft der Bescheide eingetreten sein dürfte. Soweit das Verfahren noch aufgrund eines Einspruches offen ist, wäre dem Einspruch abzuhelfen und evtl. vereinnahmte Bußgelder zurückzuerstatten. Dies jedoch nur in Fällen, in denen private Dienstleister/Leiharbeiten die Aufgabe der Überwachung des fließenden Verkehrs vorgenommen haben. Bei abgeschlossenen Bußgeldverfahren käme nur eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitenrechts in Verbindung mit der Straßenprozessordnung in Betracht. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wäre nur möglich, wenn der Betroffene unverschuldet daran gehindert war, Rechtsmittel einzulegen. Dies hat er zu belegen und vor allem ist nach der Strafprozessordnung hierfür nur eine Wochenfrist nach Ausräumung des Hindernisses maßgeblich.

Alternativ könnte gemäß § 85 OWiG über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden werden, jedoch hat dieser für kommunale Verwarnung wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Bedeutung. Gemäß § 85 OWiG sind derartige Verfahren nicht zulässig, wenn eine Geldbuße unter 250 EUR festgesetzt wurde oder keine weitergehenden Nebenfolgen angeordnet wurden, die den Wert von 250 EUR übersteigen.

Im Ergebnis bedeutet dies für die bereits abgeschlossenen Verwarngeldverfahren, dass eine Erstattung der vereinnahmten Gelder an die betroffenen Bürger rechtlich nicht möglich ist.

Das Innenministerium hat angekündigt, dass der Erlass zur Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungs- und Polizeibehörden auf Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt zeitnah überarbeitet werden soll.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

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