Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. September 2019 (23 U 155/18) die Rechtsauffassung des DStGB zur Anwendbarkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze bestätigt. Das OLG Düsseldorf hat unterstrichen, dass seit dem EuGH-Urteil vom 04. Juli 2019 das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.
Das OLG Düsseldorf hat unter anderem festgestellt:
„Durch Urteil vom 04. Juli 2019 hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.“
Wie bereits in DStGB Aktuell 3619-04 vom 06. September 2019 mitgeteilt, hat auch das OLG Celle mit Urteil vom 17. Juli 2019 (14 U 188/18) festgestellt, dass sich eine Partei auch in laufenden Architektenprozessen infolge des EuGH-Urteils nicht mehr auf eine Unter- beziehungsweise Überschreitung der Mindest- beziehungsweise Höchstsätze der HOAI berufen könne. Die Entscheidung des EuGH vom 04. Juli 2019 sei auch in laufenden Verfahren bereits umzusetzen. Anderslautende Entscheidungen haben das KG Berlin mit Beschluss vom 19. August 2019 sowie das OLG Hamm mit Urteil vom 23. Juli 2019 getroffen, wonach das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI auch in laufenden Honorarprozessen nach wie vor anwendbar sei. Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Anmerkung des DStGB
Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf unterstützt die DStGB-Position zur Anwendbarkeit der HOAI. Infolge des ergangenen EuGH-Urteils ist Städten und Gemeinden weiterhin zu empfehlen, etwaige Nachberechnungen von Mindestsätzen und Nachforderungen von Architekten- und Ingenieuren ab sofort, also bevor die HOAI abgeändert wird, als unzulässig zu betrachten. Die Gerichte als Teil der Bundesrepublik Deutschland sind gehindert, noch weiter einen Mindestsatz zuzusprechen, da der EuGH diesen für EU-rechtswidrig erklärt hat.
Quelle: DStGB-Mitteilung vom 27.09.2019
