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Öffnung von Schwimmbädern, Badeanstalten an Gewässern und ähnlichen Einrichtungen

In der Dreizehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 09.06.2020 werden verschiedene Neuregelungen bezüglich des Betriebs von öffentliche Einrichtungen getroffen. Hervorzuheben sind die Änderungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, die in Artikel 3 festgelegt werden. Hier ist in § 2 Abs. 2 a geregelt, dass Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen betrieben werden dürfen, wenn die Vorgaben des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 eingehalten werden. Bei diesen Vorgaben handelt es sich um Regelungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb, die nunmehr auch für den normalen Betrieb Anwendung finden sollen. Darüber hinaus sind die Regelungen in § 2 Abs. 2a Nr. 2-4 einzuhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lesefassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, die unter www.hessen.de abgerufen werden kann, verwiesen.

Gem. Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 09.06.2020 treten die Neuregelungen mit Wirkung zum 15.06.2020 in Kraft, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Öffnung der Schwimmbäder sowie der Badeanstalten an Gewässern und ähnlichen Einrichtungen zu den genannten Bedingungen möglich ist.

Soweit die Verordnung auf die Verpflichtung zur Regelung eines Hygiene- und Zugangskonzept verweist, ergeben sich hierzu keine Einzelheiten. Insoweit hat die Geschäftsstelle des VERBANDES KOMMUNALER UNTERNEHMER e.V. (VKU), Landesgruppe Hessen, eine Projektgruppe „Schwimmbäder“ geschaffen, die Empfehlungen für ein Hygiene- und Zugangskonzept erarbeitet hat. Dieses Konzept kann direkt bei der Geschäftsstelle des VKU, Landesgruppe Hessen, angefordert werden (Tel. 0611 1702-28). Auch die deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. hat Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in öffentlichen Schwimmbädern aufgestellt, die im Internet abgerufen werden können:

https://www.baederportal.com/fileadmin/user_upload/News/DGfdB-Pandemieplan-Baeder-Stand_2_Juni_2020.pdf. Im Zweifel sollte mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ein erstelltes Hygiene- und Zugangskonzept abgestimmt werden.

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