Startseite Öffentliche Finanzen: 5-Milliarden-Entlastung der Kommunen ab 2018 wird konkreter

Öffentliche Finanzen: 5-Milliarden-Entlastung der Kommunen ab 2018 wird konkreter

In einem Gespräch mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hat Bundeskanzlerin Angela Merkel die Grundzüge der beschlossenen finanziellen Entlastung der Kommunen erläutert. Die Bundesregierung hatte sich mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder in der vergangenen Woche auf eine Verfahrensweise geeinigt. Insgesamt können die Kommunen im Jahr 2018 mit rund 6,5 Milliarden zusätzlichen Mitteln rechnen. Über eine zusätzliche Erstattung der Integrationskosten konnte noch keine Einigung erzielt werden. Diese Frage soll im Juli 2016 zwischen Bund und Ländern abschließend geklärt werden.

Im Rahmen des Gespräches mit der Bundeskanzlerin, an dem für den Deutschen Städte- und Gemeindebund Präsident Roland Schäfer und Hauptgeschäftsführer Dr. Gerd Landsberg teilnahmen, wurde über die nachfolgend dargestellten vier Bausteine einer finanziellen Entlastung für Kommunen gesprochen.

  1. Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro jährlich
    ab 01. Januar 2018

Die bereits im geltenden Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene vereinbarte Entlastung der Kommunen um fünf Milliarden Euro wird auf drei Einzelbestandteile aufgeteilt, nämlich eine höhere Bundesbeteiligung bei den Kosten der Unterkunft, eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils zu Gunsten der Länder in der Erwartung, dass die Länder diese Mehreinnahmen an die Kommunen weitergeben. Für Hessens Kommunen kämen so nach Modellberechnungen finanzielle Verbesserungen von über 400 Mio. € zustande.

Grafik Entlastung der Kommunen u.a.

Zu den Einzelbestandteilen ist Folgendes auszuführen:

  1. Die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer um 2,4 Milliarden Euro

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach festen Schlüsselzahlen innerhalb des Landes auf die Städte und Gemeinden weiterverteilt. Der Gemeindeanteil wurde 1998 als Ersatz für den Wegfall der früheren Gewerbekapitalsteuer eingeführt und soll vor allem die durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer eingetretenen Einnahmeausfälle ausgleichen. Auf Hessens Städte und Gemeinden würde dabei ein Betrag von 219,3 Mio. € entfallen. Hiervon entfallen nach den aktuellen Schlüsselzahlen lt. Anlage 2 zur Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz rd. 51,3% (die Anlage ist wiedergegeben im GVBl 2015 Nr. 7 S. 149 ff.). Die hieraus bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden resultierenden Einnahmen sind nach § 50 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) voll in die Umlagegrundlagen der Kreis- und Schulumlage einbezogen.

Grafik Gemeindeanteil Umsatzsteuer u.a.

Beispielberechnung für Mehrerträge einer Gemeinde aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer:

Mehrzuweisung an die hessischen Städte und Gemeinden: 219.300.000 €

Anwendung der Schlüsselzahl der Beispielgemeinde: 219.300.000 x 0,001204533 = Mehraufkommen der Gemeinde = 264.154,09 €, darauf sind an den Kreis rechnerisch bei einem Hebesatz von Kreis- und Schulumlage von zusammen 52,5% abzuführen = 138.680,90 €; der Gemeinde verbleiben also netto 125.473,19 €.

  1. Aufstockung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft um 1,6 Milliarden Euro

Die Kosten der Unterkunft nach § 46 SGB II werden teilweise vom Bund erstattet. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sollte indes die Bundesbeteiligung einen Anteil von 50% nicht überschreiten: Nach Art. 104a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) werden Gesetze im Auftrag des Bundes als Auftragsverwaltung durchgeführt, sofern der Bund die Hälfte oder mehr der Ausgaben trägt.

Auf Hessen entfallen aus diesem Bestandteil 114,0 Mio. €. Sie werden nach § 11 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes an die Kreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe der bei ihnen tatsächlich entstanden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weitergeleitet. Insofern werden im kreisangehörigen Bereich die Kreishaushalte entlastet, was den Kreisen den Abbau von Altfehlbeträgen ohne Erhöhung der Hebesätze der allgemeinen Kreisumlage erleichtern und sogar Spielräume für Senkungen der Hebesätze eröffnen sollte.

Grafik Kosten der Unterbringung u.a.

  1. Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder

Die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 1 Milliarde Euro, mit der Maßgabe, dieses Geld verbindlich in den jeweiligen kommunalen Finanzausgleich zu lenken.

Grafik Länderanteil Umsatzsteuer u.a.

In Hessen bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 5 FAG im Ergebnis, dass als außerordentliche Entlastungen der Kommunen bestimmte Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Stabilitätsansatzes nach § 9 FAG in vollem Umfang an die Kommunen weitergeleitet werden.

  1. Einschätzung

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund beurteilt dieses Paket als ausgewogen.

Dem ist nach Auffassung unserer Geschäftsstelle beizupflichten: Über die verschiedenen Teilpakete erfolgt eine Entlastung zu Gunsten steuerstärkerer Gemeinden (via Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer) ebenso wie eine Entlastung zu Gunsten steuerschwächerer Gemeinden (über den Länderanteil an der Umsatzsteuer, der zu höheren Leistungen an finanzschwächere Kommunen im Kommunalen Finanzausgleich führt). Da die bundesstaatliche Finanzverfassung dem Bund kaum andere Wege als die hier beschriebenen zur Stärkung der Kommunen lässt, gab es auch wenig andere Möglichkeiten. Mit Blick auf die hohen Belastungen aus Kreis- und Schulumlage muss sichergestellt sein, dass die Landkreise die Mehrzuweisungen konsequent zum Abbau der Haushaltsdefizite und Altfehlbeträge verwenden und so den Druck von den Hebesätzen der Kreis- und Schulumlagen nehmen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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