In Ziff. 14 der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden i. d. F. vom 06.05.2010 (StAnz. 2010, S. 1470; folgend: Leitlinie) heißt es zutreffend, dass bei der Festsetzung der Hebesätze für die Kreisumlage und die Schulumlage auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist. Daher werde in der bisherigen Fassung der Leitlinie bei einem Gesamthebesatz von 58 v. H. die „absolute Obergrenze“ gesehen.
Mit Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. 1. 2016 werden die Bemessungsgrundlagen der Kreis- und Schulumlagen (die Umlagegrundlagen) deutlich verbreitert. Hintergrund sind die stark erhöhten Nivellierungshebesätze im neuen KFA (vgl. dazu bereits den Hinweis „Im Blickpunkt: Nivellierungshebesätze und neuer KFA“ im Nr. 11 – ED 118 vom 19.11.2014 und die Darstellung in dem Aufsatz „Neuer KFA, neue Rechtsprechung und Kreis- und Schulumlage in Hessen, HSGZ Nr. 9/2015, S. 238, 239 unter Punkt 2.1).
Vor diesem Hintergrund muss die bisherige Obergrenze neu festgelegt und deutlich gesenkt werden. In diesem Sinne ist die Geschäftsstelle an das zuständige Hessische Ministerium des Innern und für Sport herangetreten. Unser Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ziff. 14 der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden i. d. F. vom 06.05.2010 (StAnz. 2010, S. 1470) heißt es zutreffend, dass bei der Festsetzung der Hebesätze für die Kreisumlage und die Schulumlage auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist. Daher werde in der bisherigen Fassung der genannten Leitlinie bei einem Gesamthebesatz von 58 v.H. die absolute Obergrenze gesehen.
Durch die Neuregelung des FAG wurden die für die Berechnung der Umlagegrundlagen maßgeblichen Nivellierungshebesätze der Realsteuern deutlich erhöht. Angesichts der verbreiterten Bemessungsgrundlage liegt auf der Hand, dass die bisherige „absolute Obergrenze“ 58 v. H. nunmehr dringlich der geänderten Bemessungsgrundlage angepasst und gesenkt werden muss.
Nach unseren Berechnungen, deren Ergebnisse sich im Übrigen auch mit den im Zuge von Beratungen der AG KFA erörterten Ergebnissen decken, ergibt sich das aus auf Basis der bisherigen Umlagegrundlagen bei einem Hebesatz von 58 % erzielbare Aufkommen nunmehr bei einem Gesamthebesatz der Kreis- und Schulumlage von 53%. Von daher bitten wir dringend, für die aufsichtsbehördliche Tätigkeit der Regierungspräsidien diese neue Obergrenze sehr zeitnah zu kommunizieren.
Diese Bitte gilt umso mehr, als nach Mitteilungen aus unserem Mitgliederbereich in einer Reihe von Fällen Erhöhungen der Schulumlage erfolgen sollen. Hintergrund ist dem Vernehmen nach der Umstand, dass einige Landkreise bisher – entgegen der dem neuen Finanzausgleichsgesetz zugrunde liegenden Annahmen – die Schulumlage nicht kostendeckend erhoben haben.
Einer solchen Anpassung des höchstzulässigen Hebesatzes bedarf es zudem auch deshalb, weil nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die auf die bisherigen Umlagegrundlagen bezogene Grenze von 58 % eine Konkretisierung der Grundsätze des gemeindefreundlichen Verhaltens und der Verhältnismäßigkeit der Umlageerhebung darstellen (HessVGH, Urt. v. 14.02.2013, Az. 8 A 816/12 – juris, Leitsatz 2 und Randnr. 48 ff., bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.06.2015, Randnr. 39, allerdings mit kritischem Hinweis auf die Möglichkeit, dass diese (58%-)Grenze auch überhöht sein könnte).
Angesichts dieser zusätzlichen Bedeutung, die der festgelegten Obergrenze in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugemessen worden ist, ist die von uns erbetene Vorgabe unerlässlich. Auch sollten die Aufsichtsbehörden die ihnen zur Verfügung stehenden haushaltswirtschaftlichen Daten nutzen, um – wie vom BVerwG in der genannten Entscheidung angemahnt – die Leistungsfähigkeit der umlageverpflichteten Städte und Gemeinden zu prüfen, soweit die Gesamtbelastung durch die Kreis- und Schulumlage steigt.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Christian Schelzke
Geschäftsführender Direktor“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
