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Obdachlosenrecht: Obdachlosigkeit bei Familiennachzug

Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommen, unterzubringen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 15.02.2024 (Az.: 4 CE 24.60) entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Asylbewerber seine Frau und zwei Kinder nach Deutschland nachgeholt. Diese haben sich sodann bei einer Kommune obdachlos gemeldet. Die Kommune sah sich nicht zuständig und lehnte eine Einweisung in ihre Obdachlosenunterkunft ab.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass eine unfreiwillige Obdachlosigkeit auch bei Personen vorliegt, die mit Visa im Rahmen des Familiennachzugs von anerkannten Flüchtlingen nach Deutschland eingereist sind. Der Umstand, dass weitgehend mittellose Personen in das Bundesgebiet einreisen, ohne ihre Unterbringung vorher sicherzustellen, begründe nicht eine „Freiwilligkeit“ der Obdachlosigkeit. Eine Pflicht zur Unterbringung durch die Gemeinde entfalle auch nicht deswegen, weil eine andere staatliche Ebene die Ursache dafür gesetzt hat, dass die schutzbedürftigen und mittellose Personen nach Deutschland einreisen und obdachlos werden.

Zwar gibt es in Hessen bislang noch keine diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen, jedoch hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertieft mit dieser Problematik auseinandergesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass auch hessische Gerichte seiner Auffassung folgen werden.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass mittelose Familienmitglieder, welche durch anerkannte Flüchtlinge im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland geholt werden mangels Leistungsberechtigung nach Art. 1 Abs. 1 AufnG als obdachlos gelten und folglich grundsätzlich die Kommune für deren Unterbringung zuständig ist.

Mit der Bitte um Beachtung.

2.1 T.D.

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