Die November-Steuerschätzung 2017 hat bezüglich der steuerlichen Haupteinnahmequellen, der Gewerbesteuer und den Gemeindeanteilen an Einkommen- und Umsatzsteuer, den bereits in früheren Steuerschätzungen prognostizierten Zuwachs bestätigt.
Maßgeblich für die Finanzplanung der Gemeinden sind allerdings nach § 101 Abs. 2 Satz 2 HGO die Orientierungsdaten (vgl. Hinweis im Eildienst Nr. 11 – ED 208 vom 18.10.2017). Die Gemeinden dürfen die Orientierungsdaten nach § 9 Abs. 3 Satz 2 GemHVO nur unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten modifizieren.
Prognostizierte Veränderungen des Steueraufkommens
Prozentuale Veränderung zum jeweiligen Vorjahr
|
|
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
|
Gemeindeanteil Einkommensteuer |
|
|
|
|
|
|
lt. November-Steuerschätzung 2017 für die West-Länder/ab 2020 bundesweit |
+4,2 |
+5,5 |
+5,6 |
+5,6 |
+5,3 |
|
lt. Orientierungsdaten 2017 für Hessen |
+7,5 |
+5,5 |
+6,0 |
+6,0 |
k.A. |
|
Gemeindeanteil Umsatzsteuer |
|
|
|
|
|
|
lt. November-Steuerschätzung 2017 für die West-Länder/ab 2020 bundesweit |
+24,3 |
-2,2 |
+2,2 |
+2,2 |
+2,3 |
|
lt. Orientierungsdaten 2017 für Hessen |
+23,5 |
-2,5 |
+2,5 |
+2,5 |
k.A. |
|
Gewerbesteuer brutto |
|
|
|
|
|
|
lt. November-Steuerschätzung 2017 für die West-Länder/ab 2020 bundesweit |
+1,3 |
+3,0 |
+3,2 |
+3,6 |
+3,4 |
|
lt. Orientierungsdaten 2017 für Hessen |
+8,0 |
+4,5 |
+7,0 |
+3,5 |
k.A. |
Allerdings beruht die Steuerschätzung auf dem geltenden Steuerrecht. Angesichts der aktuellen bundespolitischen Diskussionen um steuerliche Entlastungen könnte es jedoch zu Steuerrechtsänderungen kommen, in deren Folge die Steuereinnahmen weniger stark wachsen oder im Extremfall sogar sinken. Da sich diese politischen Entwicklungen und ihre Wirkungen auf das Steueraufkommen nicht abschätzen lassen, müssen die Haushaltsplanungen wohl oder übel auf den vorhandenen Orientierungsdaten aufsetzen.
Gewerbesteuerumlage
Anders als die Orientierungsdaten, die das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) mit Erlass vom 29. 9. 2017 herausgegeben hat (vgl. Hinweis im Eildienst Nr. 11 – ED 208 vom 18.10.2017) gehen die Steuerschätzer davon aus, dass die bundesgesetzlich geregelte Entlastung bei der Gewerbesteuerumlage ab 2020 greift.
Hierzu hat unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, das Folgende mitgeteilt:
„Das Gewerbesteueraufkommen (netto) wird in diesem Jahr bei (2017 bundesweit, Anm. der Geschäftsstelle) 44,5 Mrd. Euro liegen (+5,9 %). Auch in den kommenden Jahren ist mit einem stabilen Wachstum des Gewerbesteueraufkommens zu rechnen. Für das Jahr 2020 wird ein Sprung, auch im Vergleich zur Mai-Schätzung, auf 52 Mrd. Euro erwartet. Hintergrund ist, dass mit der Novembersteuerschätzung erstmals die erhöhten Gewerbesteuerumlagen zur Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der deutschen Einheit (Solidarpakt-Umlage, Umlage zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit) der geltenden Gesetzeslage entsprechend zum Jahr 2020 entfallen. In Bezug auf die erhöhte Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit sei darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Datenlage eigentlich davon auszugehen ist, dass hier bereits im Jahr 2019 keine weiteren Umlagezahlungen mehr notwendig sein werden.“
Gegenübergestellt ergäbe sich nach den Orientierungsdaten einerseits und der November-Steuerschätzung andererseits folgender Gesamtvervielfältiger bei der Gewerbesteuerumlage:
|
Jahr |
verbindliche Orientierungsdaten |
Grundlage der November-Steuerschätzung |
|
2017 |
68,5 |
68,5 |
|
2018 |
68 |
68 |
|
2019 |
68 |
64 |
|
2020 |
ggfls. 68 (mit Vorbehalt) |
35 |
|
2021 |
ggfls. 68 (mit Vorbehalt) |
35 |
|
2022 |
k.A. |
35 |
Wir bitten um Kenntnisnahme.
