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Novelle des WHG: Bundesvereinigung nimmt Stellung

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen der Anhörung des Bundestags-Umweltausschusses am 25.05.2020 zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Stellung genommen (BT-Drs. 19/18469). Die geplante Regelung zielt mit Blick auf den Gewässerschutz in die richtige Richtung. Es droht allerdings ein erheblicher Vollzugsaufwand. 

Der Gesetzentwurf sieht die Einfügung eines neuen § 38a in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor. Mit dieser Vorschrift soll auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer grenzen und die eine besondere Hangneigung aufweisen, die Abschwemmung von Düngemitteln in die betreffenden Gewässer verhindert werden. Hierzu soll u. a. eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke von mindestens fünf Metern Breite erhalten oder hergestellt werden. Dies soll mit zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Nitrat-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie beitragen. Nachfolgend ist die BV-Stellungnahme widergegeben: 

„Sehr geehrte ………..,

wir nehmen dankend Bezug auf Ihre Einladung zur öffentlichen Anhörung zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, BT-Drs. 19/18469) im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Deutschen Bundestages am 25.5.2020. Als kommunale Spitzenverbände nehmen wir zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung. 

  1. Allgemeines

Die geplante Änderung des WHG mit Blick auf den Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft ist vom Grundsatz her zu begrüßen. Der Gewässerrandstreifen hat eine hohe Bedeutung für die Gewässerentwicklung, die Biodiversität, aber auch die Erreichbarkeit des Gewässers im Hochwasserfall. Flächendeckend gibt es die Problematik des Nitrateintrags durch Düngemittel in das Grundwasser. Zusätzlich zur Belastung der Grundwasserkörper lassen sich auch Einträge in Oberflächengewässer feststellen. Diesem Umstand soll mit der beabsichtigten Einfügung eines § 38a in das WHG Rechnung getragen werden. Gleichwohl haben wir starke Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit dieser Vorschrift in der vorliegenden Fassung. 

 

  1. Zu den einzelnen Regelungen

 

Zu § 38a Abs. 1 Satz 1

Wir hatten bereits in der Anhörung zu dem Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums deutlich gemacht, dass § 38a Abs. 1 Satz 1 aus unserer Sicht unpraktikabel ist und voraussichtlich mit einem hohen Vollzugsaufwand für die zuständigen Behörden verbunden sein wird.

Im Sinne der Verbesserung der Praktikabilität stimmen wir der Stellungnahme des Bundesrates zu. Dieser spricht sich dafür aus, Satz 1 um die Formulierung „innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante“ einzufügen, um einen Bezugspunkt für die Ermittlung des Grades der Hangneigung herzustellen, was § 5 Abs. 3 der Düngeverordnung entspräche. Auch die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung diesem Ergänzungsvorschlag angeschlossen.

Gleichwohl haben wir weiterhin die starke Befürchtung, dass der in dem Gesetzentwurf gewählte Ansatz mit einem erheblichen Vollzugsaufwand verbunden sein wird, der regelmäßig die unteren Wasserbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise treffen dürfte. Den in der Begründung angegebenen Erfüllungsaufwand können wir so für die kommunalen Verwaltungen nicht nachvollziehen.

Für die Umsetzung der Regelung müssten von den zuständigen Behörden alle landwirtschaftlich genutzten Flächen an Gewässern zunächst auf ihre Neigung hin überprüft werden, um die betroffenen Flächen überhaupt zu ermitteln. Diese werden in den meisten Fällen bislang nicht bekannt sein. Um im nächsten Schritt eine behördliche Überwachung praktisch zu ermöglichen, müssten die betroffenen Flächen den zuständigen Wasserbehörden wie auch den Flächeneigentümern in einem allgemein zugänglichen Geoinformationssystem angezeigt werden können. Nur wenn hierfür ausreichende lagebezogene Informationen vorhanden sind, kann im Einzelfall vor Ort feststellt werden, ob eine optisch waagerecht erscheinende (Acker-)Fläche tatsächlich flacher ist als 5 Prozent und deshalb weiterhin als Acker genutzt werden darf oder ob der Gewässerrandstreifen eine größere Neigung hat und deshalb eingesät werden muss. Neben diesen Hürden haben wir mit Blick auf die Praxis die Sorge, dass künftig Ackerflächen durch Bodenauftrag modelliert – also „begradigt“ – würden, um das Grünstreifengebot zu umgehen. 

Die zu erwartenden Schwierigkeiten im Vollzug könnten aus unserer Sicht dadurch abgemildert werden, dass auf das Erfordernis der Hangneigung von 5 Prozent verzichtet und generell ein mindestens 5 Meter breiter Gewässerrandstreifen gesetzlich festgelegt wird. Allerdings sehen wir durchaus die sich hieraus ergebenden eigentumsrechtlichen Fragen hinsichtlich wegfallender Ackerflächen für die landwirtschaftlichen Betriebe. Mögliche Wertverluste für landwirtschaftliche Betriebe müssten seitens des Bundes thematisiert werden.
 

Zu § 38a Abs. 1 Satz 3

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Erlaubnis zur „Bodenbearbeitung“ alle 5 Jahre sollte nach unserer Einschätzung aus den folgenden Gründen kritisch hinterfragt werden, da sie die Ziele des Gewässerschutzes konterkariert. Nach der Formulierung in Satz 3 dürfen wir davon ausgehen, dass der 5-Meter-Streifen in der Praxis zumeist sich selbst überlassen wird. Daher werden sich dort vielfach an den Gewässerrändern Buschstrukturen bilden, die wiederum Kleinlebewesen beherbergen werden. Die vorgesehene Erlaubnis, alle 5 Jahre eine Bodenbearbeitung durchzuführen, ohne auf mögliche Ausweichmöglichkeiten achten zu müssen, kann insofern naturschutzrechtlich problematisch werden. Eine Befassung der zuständigen Naturschutzbehörde wäre die logische Konsequenz, was den gesamten Prozess sowohl für die landwirtschaftlichen Betriebe als auch die kommunalen Behörden noch aufwändiger machen würde.

Da ein intakter Gewässerrandstreifen in der Regel aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern besteht, ist die Verhinderung der Verbuschung am Gewässer durch eine „Bodenbearbeitung“ im WHG aus gewässerökologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Wenn in der Praxis lediglich das Anlegen eines Grünstreifens oder eines Blühwiese erfolgt, greift dies aus Sicht des Gewässerschutzes zu kurz, da häufig gerade fehlende Beschattung und die daraus resultierende starke Erwärmung für die Gewässer problematisch ist. Die Funktion des Grünstreifens ist auch mit Zulassen einer Verbuschung möglich. Die Verhinderung der Verbuschung ist ohnehin nicht nachvollziehbar, da diese Grünstreifen ja nicht mehr umgepflügt und somit in Ackerland zurückgeführt werden können.

Weiterhin sollte im neuen § 38a geregelt werden, durch wen die Bepflanzung des Gewässerrandstreifens vorzunehmen ist. Hier kämen entweder der anliegende Grundstückseigentümer oder der Gewässerunterhaltungspflichtige in Betracht. Sollte die Bepflanzung des Gewässerrandstreifens durch den Grundstückseigentümer vorzunehmen sein, so sind zwingend Abstimmungen mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen erforderlich, damit diesem zum einen trotz Bepflanzung der Zugang zum Gewässer weiterhin ungehindert möglich ist und zum anderen die vom Gewässerunterhaltungspflichtigen angestrebten Entwicklungsziele für das Gewässer nicht beeinträchtigt werden.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Regelungen des § 103 WHG (Bußgeldvorschriften) bei Umsetzung der geplanten Änderung unbedingt noch anzupassen wären. Weiterhin ist der Gesetzestext hinsichtlich der verwendeten Terminologie (z. B. „begrünte Pflanzen-

decke“, „Bodenbearbeitung“) und seiner Folgen für den Vollzug anderer Fachgesetze bspw. auch mit dem BNatSchG (z. B. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG) und den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen zu harmonisieren.

Mit freundlichen Grüßen“

 

(Quelle: DStGB – Städtebau, Vergabe und Umwelt – 2220 vom 29. Mai 2020)

 

 

Abteilung 2 –Wb/KP/Go                                                   

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