Nach dem umfassend modifizierten Gesetz (BR-Drs. 314/22) soll der naturverträgliche Ausbau der erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie an Land bis 2045 beschleunigt und vereinfacht werden.
Die getroffenen Neuregelungen beziehen sich insbesondere auf folgende Punkte:
- Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen liegen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
- Auch Landschaftsschutzgebiete dürfen zukünftig in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden.
- Von besonderer Wichtigkeit ist die Einführung bundeseinheitlicher Standards für Genehmigungsverfahren im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung. Das Gesetz beinhaltet nunmehr eine Auflistung windenergiesensibler Brutvogelarten und deren Schutzbereiche.
- Ebenfalls gibt es ausführliche gesetzliche Vorgaben im Rahmen der Signifikanzprüfung beim Tötungs- und Verletzungsverbot für Vögel und auf der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung. Bei Vorliegen der Ausnahme-Voraussetzungen ist die zuständige Behörde in ihrer Entscheidung gebunden und muss die Ausnahme erteilen.
- Schutzmaßnahmen zugunsten von betroffenen Arten unterliegen einer Zumutbarkeitsschwelle.
- Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sieht das Gesetz für das sogenannte Repowering von Windanlagen vor, dass ältere Windenergieanlagen durch leistungsfähigere neue ersetzt.
- Ebenfalls soll es zukünftig nationale Artenhilfsprogramme geben, welche das Bundesamt für Naturschutz betreut. Zur Finanzierung sollen auch Anlagenbetreiber beitragen.
Die umfassenden Anpassungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind insgesamt begrüßenswert. Die hiermit verfolgten Ansätze für mehr Standardisierung und Normierung können einen wichtigen Beitrag für zu Vereinfachung und Entlastung der zuständigen Naturschutzbehörden leisten. Inwiefern das angepasste Gesetz diesem Anspruch genügen kann, bleibt abzuwarten und wird sich in der gelebten Praxis zeigen.
Weitere Informationen finden sich unter www.bundesrat.de.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 – Vo/SB/YK
