Aus Anlass der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den damit verbundenen Änderungen im Genehmigungsverfahren hat das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat das oben genannte Informationsschreiben mit begleitenden Vollzugshinweisen zur Beachtung durch die betroffenen Behörden veröffentlicht. Das betreffende Schreiben fügen wir als Anlage bei.
Gegenstand der Erläuterungen sind die nach § 10 Abs. 5 BImSchG einzuholenden Stellungnahme bei den betroffenen Behörden und die hierfür geltende Monatsfrist, die bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie nicht verlängert werden kann.
Unklar bleibt nach unserer Auffassung nach dem Inhalt des Schreibens jedoch, ob das HMLU davon ausgeht, dass die einmonatige Stellungnahmefrist auch für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB gilt. Denn dies wird auch durch die Nennung von § 36 Abs. 1 BauGB auf Seite 3 des Schreibens impliziert.
Nach unserer Auffassung kann sich die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 5 S.3 BImSchG jedoch nicht auf das gemeindliche Einvernehmen erstrecken, mit der Folge, dass die in § 36 Abs. 2 BauGB geregelte Zwei-Monats-Frist faktisch auf einen Monat verkürzt würde. Die Tatsache, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB einzuholen ist, beruht auf der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) und der Tatsache, dass deshalb das Baugenehmigungsverfahren in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren integriert wird. Zum Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Städte und Gemeinden ist das Ersuchen des gemeindlichen Einvernehmens unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Eine Grundlage dafür, dass die Frist zur Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt wird, lässt sich insbesondere dem Baugesetzbuch nicht entnehmen. Hierzu verweisen wir ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016 – Az.: 7 C 18.15, welches bereits zur Vorgängerregelung explizit festhielt, dass die Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. auf die Geltendmachung des Einvernehmenserfordernisses keine Anwendung findet. Dort führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Einwendungen sachliches auf die Verhinderung oder Modifizierung eines Vorhabens gerichtetes Gegenvorbringen sind. Sie sind in einem dafür vorgesehene Beteiligungsverfahren vorzubringen und unterliegen besonderen Fristen und Darlegungsanforderungen. Das gemeindliche Einvernehmen ist hingegen in einem gesonderten Verfahren einzuholen, für das die spezifischen Vorgaben des § 36 Abs. 2 BauGB gelten. Ungeachtet der Frage, ob § 36 BauGB für den Schutz der Planungshoheit der Standortgemeinde, dem das Einvernehmenserfordernis dient, eine abschließende Regelung trifft oder ob eine Standortgemeinde daneben auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen zur Wahrung ihrer Planungshoheit erheben kann, stehen beide Rechtsinstitute jedenfalls nicht in einem Stufenverhältnis.
Unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung gehen wir davon aus, dass es im BauGB selbst einer entsprechenden Regelung bedarf, um die Frist aus § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zu verkürzen. Dies ist beispielsweise unter § 36 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BauGB für bergaufsichtsrechtliche Verfahren vorgesehen. Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren existiert eine solche Regelung jedoch nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise feststellt, ändert sich durch die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 13 BImSchG insoweit für das baurechtliche Verfahren nichts.
Dies gilt nach unserer Auffassung auch nach der BImSchG-Novelle weiterhin, da der Gesetzgeber gerade keine Modifikation im BauGB vorgenommen hat, ungehindert seiner Beschleunigungsabsicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Vor diesem Hintergrund haben wir das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat mit Schreiben vom 16.10.2024 zur Vermeidung von Missverständnissen mit der Bitte um Klarstellung angeschrieben. Sobald wir hier eine Antwort erhalten haben, werden wir Sie informieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 Vo/SB/AE
