Startseite Nochmals: Übertragbarkeit der Ermächtigung für investive Auszahlungen einerseits und der Kreditermächtigung andererseits

Nochmals: Übertragbarkeit der Ermächtigung für investive Auszahlungen einerseits und der Kreditermächtigung andererseits

Immer wieder taucht in der Praxis das Problem auf, dass die Ansätze im Haushaltsplan für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach dem Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann (§ 21 Abs. 2 GemHVO). Demgegenüber gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung, vgl. § 103 Abs. 3 HGO. Über einen Austausch zwischen der Geschäftsstelle des HSGB und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) dazu hatten wir bereits im Eildienst Nr. 8 – ED 133 vom 9.6.2021 berichtet.

Diese Mitteilung fand ein lebhaftes Echo aus der Mitgliedschaft. Die so an die Geschäftsstelle herangetragenen praktischen Problemstellungen hatten wir erneut an das HMdIS herangetragen. Dort hat man sich mit den Fragestellungen intensiv auseinandergesetzt. Zwar wird eine Änderung der geltenden Bestimmungen nicht für erforderlich erachtet. Allerdings nutzte das HMdIS die Gelegenheit, praktische Lösungsansätze im geltenden Recht zu skizzieren.

„Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass insbesondere die Veranschlagung mehrjähriger Investitionsmaßnahmen kombiniert mit hohen Investitionsvolumina die Kommunen vor besondere Herausforderungen stellt. Auftretenden Verzögerungen in der Umsetzungsphase begegnet das kommunale Haushaltsrecht mit für Investitionen großzügigen Übertragungsregelungen für die entsprechenden Auszahlungsermächtigungen. Soweit es in der Umsetzungsphase zu unvorhergesehenen Kostensteigerungen kommt, müssen ggf. die jahresbezogenen Haushaltsansätze nach oben angepasst werden.

Wie von Ihnen dargestellt können sich notwendige Anpassungen der Haushaltsansätze auch aus von den Kommunen zu vertretenden Gründen ergeben. Sie sprechen hier das Aufheben von haushaltswirtschaftlichen Dispositionen aufgrund unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse in den Gremien an.

Investitionsmaßnahmen setzen voraus, dass ihre Finanzierung gesichert ist. Kommunen sollten investive Zuweisungen Dritter nur in der Höhe in die Finanzierung einbeziehen, in der ihnen rechtsverbindliche Zusagen der Zuweisungsgeber über den Umfang gewährter Zusagen vorliegen. Finanzierungslücken aus dem Ausfall von Fördermitteln sollten sich aus meiner Sicht dadurch in vielen Fällen begrenzen oder sogar vermeiden lassen.

Nach § 27 Abs. 2 S. 1 GemHVO darf über Ansätze für Auszahlungen für Investitionen des Finanzhaushalts und der Teilfinanzhaushalte nur verfügt werden, soweit die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Ungeachtet dessen lässt es sich in der Praxis nicht immer vermeiden, dass sich Einzahlungen aus investiven Zuweisungen verzögern, Auszahlungen für Investitionen aber geleistet werden müssen. Sofern keine Eigenmittel zur Verfügung stehen, müssen in solchen Fällen häufig Auszahlungen für Investitionen anderweitig vorfinanziert werden. Die neuen Hinweise zur HGO lassen es zu, dass „Liquiditätskredite ausnahmsweise auch für die rechtzeitige Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, jedoch ausschließlich zur kurzfristigen Vor- und Zwischenfinanzierung, aufgenommen werden dürfen“ (vgl. Nr. 5 S. 1 der Hinweise zu § 105 HGO). Zur endgültigen Finanzierung von Investitionen wird im Anschluss meist die Aufnahme eines Investitionskredites nötig sein, zumal nach § 105 Abs. 1 S. 3 HGO Liquiditätskredite bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlt werden sollen. Sofern eine für die Finanzierung vorhandene ursprüngliche Kreditermächtigung bereits erloschen ist, hat die Gemeinde die für die endgültige Finanzierung notwendige Kreditermächtigung erneut zu veranschlagen und in der Haushaltssatzung festzusetzen (vgl. Nr. 5 S. 3 der Hinweise zu § 105 HGO).

Die Gemeinden sollten bei sich abzeichnenden Mindereinzahlungen aus Zuweisungen zeitnah auf eine daraus resultierende Finanzierungslücke reagieren. Sofern die Voraussetzungen für eine Kreditfinanzierung nach § 103 HGO i.V. mit § 93 Abs. 3 HGO gegeben sind und keine ausreichende Kreditermächtigung zur Verfügung steht, lassen sich durch den Erlass einer Nachtragssatzung die Voraussetzungen für eine Kreditaufnahme schaffen. Bei einer Vorfinanzierung über Liquiditätskredite müsste spätestens aber in der nächsten regulären Haushaltssatzung die Kreditaufnahme berücksichtigt werden. Der zusätzliche Kreditbedarf sollte von den Aufsichtsbehörden nach § 97a Nr. 4 HGO i.V. mit § 103 Abs. 2 S. 1 HGO genehmigt werden können, sofern § 93 Abs. 3 HGO erfüllt ist und die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde vereinbar sind (§ 103 Abs. 2 S. 3 HGO).

Die aufgezeigten Regelungen im kommunalen Haushaltsrecht sind aus meiner Sicht ausreichend, auf die von Ihnen angesprochenen Problemstellungen aus der Praxis angemessene Lösungen zur Verfügung zu stellen. Ich sehe daher derzeit weiterhin keinen Bedarf, an den Regelungen zur Gültigkeitsdauer der Kreditermächtigung in § 103 HGO Änderungen vorzuschlagen.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

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