Die Gemeinden sollen für die Entgegennahme der Erklärungen zum Kirchenaustritt zuständig werden. So will es die Hessische Landesregierung (wir berichteten in unserer Mitteilung im Eildienst Nr. 13 – ED 188 – vom 16.11.2016).
Zwischenzeitlich liegt ein Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Gesetz zur Änderung der Zuständigkeit für das Verfahrens des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts“ vor (LT-Drucks. 19/4045). Der Gesetzentwurf sieht im Kern vor, dass der Kirchenaustritt künftig nicht mehr beim Amtsgericht, sondern der Gemeinde erklärt wird. Hierfür erhebt die zuständige Gemeinde nach dem Gesetzentwurf eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.
Aus den Rückmeldungen der Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat die beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit als solche in der Praxis insbesondere mit Blick auf die bereits vielfältige Befassung der Standesämter im Fall von Kirchenaustritten durchaus Unterstützung erfahren. Die Geschäftsstelle hat mit Blick auf die Kostenregelungen allerdings dahingehend Stellung genommen, dass der im Gesetz festgelegte Gebührensatz darauf überprüft werden muss, ob er die mit der Zuständigkeit verbundenen Kosten überhaupt decken kann. Für die Zukunft ist sicher zu stellen, dass eine Anpassung der Gebühr – entsprechend den Regelungen für das Personenstandswesen – auch durch kommunale Satzung zugelassen wird.
Der genannte Gesetzentwurf sah ein Inkrafttreten zum 01.03.2017 vor. Der mit dem Gesetzentwurf zunächst befasste Kulturpolitische Ausschuss des Hessischen Landtags hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016 die Angelegenheit allerdings vertagt. Von daher erscheint aus heutiger Sicht ein Inkrafttreten zum 01.03.2017 nicht als realistisch, jedenfalls dann nicht, wenn – wovon wir ausgehen – der Hessische Landtag die erforderliche Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände in den dafür vorgesehenen Fristen vornimmt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
