Startseite Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindevorstands/Magistrats; Hinzuziehung von Bediensteten der Verwaltung

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindevorstands/Magistrats; Hinzuziehung von Bediensteten der Verwaltung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.05.2017 – 8 B 764/17 – (HSGZ 2017, 367 f.) entschieden, dass in den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses nur dessen Mitglieder und vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Teilnahme an Sitzungen des Kreisausschusses zugelassene Personen anwesend sein dürften. Außerhalb der Beratung und Entscheidung des Kreisausschusses sei die Anwesenheit von Kreisbediensteten in dessen nichtöffentlichen Sitzungen rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der jeweiligen Sitzung erforderlich sei.

Nach Intervention durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund hat der Landesgesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei Liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG) vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) eine Änderung des § 67 Abs. 1 HGO dergestalt vorgenommen, dass der Vorsitzende Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen kann. Damit sollte erreicht werden, dass Gemeindebedienstete generell an den Sitzungen teilnehmen können. In einem aktuellen Beschluss vom 08.08.2018 – 8 B 1132/18 – hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nunmehr festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 67 Abs. 1 HGO zwar dargestellt habe, dass die zur Sitzung beigezogenen Bediensteten auch während der Beratung und Entscheidung der jeweiligen Tagesordnungspunkte anwesend sein dürften. Da die Sitzungen des Kreisausschusses/Gemeindevorstands gem. § 42 HKO i. V. m. § 67 Abs. 1 S. 1 HGO aber nach wie vor in der Regel nicht öffentlich seien, dürften Bedienstete des Landkreises/der Gemeinde jedoch grundsätzlich nur der Behandlung derjenigen Tagesordnungspunkte beiwohnen, zu denen sie einen sachlichen Bezug hätten. Ein generelles Anwesenheitsrecht von Mitarbeitern des Landkreises bzw. der Gemeinde bei den Sitzungen des Kreisausschusses/Gemeindevorstands komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa soweit diese über einen persönlichen Referenten oder sonstigen Mitarbeiter des Landrats/Bürgermeisters verfügten, der in die Abwicklung sämtlicher in dem Landkreis bzw. der Gemeinde anstehenden Aufgaben involviert sei und dazu umfassend Auskunft geben könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen, die wir in einer der nächsten Ausgaben der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung abdrucken werden.

Mit der Bitte um Beachtung.

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