Der Kommunale Finanzausgleich (KFA) ist eigentlich immer in der Diskussion. Denn Schlüsselzuweisungen, Umlagen und sonstige Finanzbeziehungen prägen die Haushaltslage der Städte und Gemeinden stark. Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat jetzt auf Arbeitsebene Zeitplan und Handlungsfelder für den Gesetzgeber konkreter dargestellt. Aber: Eine definitive Landesposition ist das noch nicht.
Kommunale Position des HSGB
Das wurde auch Zeit – seit Längerem schon haben die Kommunalen Spitzenverbände vielfältige Handlungsbedarfe formuliert (zusammengefasst für den HSGB: Der Kommunale Finanzausgleich (KFA) in Überarbeitung – das will der HSGB, HSGZ Nr. 9/2023 S. 234 ff.).
Zeitplan
Das HMdF möchte in weiterem Dialog die Spitzenverbände eng in die Vorbereitung eines konkreten Gesetzentwurfs einbinden. Ein Gesetzentwurf soll dann im Frühjahr 2025 und damit so rechtzeitig in den Landtag eingebracht werden, dass Neuregelungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Zielsetzungen des HMdF
Das HMdF verfolgt erklärtermaßen vier Ziele:
- Ausrichtung an den Urteilen des Staatsgerichtshofes
- Umsetzung der Vorgaben der Koalitionsvereinbarung für die 21. Legislaturperiode
- Verringerung der Komplexität durch Vereinfachungen
- Stärkung der Ausgleichswirkung und der Kommunalen Selbstverwaltung
Instrumente nach den Überlegungen des HMdF
Das Ministerium hat in seinen Überlegungen vor allem viele technische Regelungen aufgerufen. Ihre Wirkung in Euro und Cent hängt stark davon ab, in welcher Höhe Mittel im Landeshaushalt für den KFA bereitgestellt werden.
Das HMdF hat folgende Überlegungen formuliert:
- Die Finanzausgleichsmasse wird als fester Bestandteil des obligatorischen Steuerverbunds definiert (nach Art. 106 Abs. 7, Abs. 3 GG: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer als Gemeinschaftssteuern). Anders als bis 2015 erfolgt aber weiterhin eine Kontrollrechnung zur Gewährleistung der finanziellen Mindestausstattung.
- Im KFA gibt es eine Reihe kleinerer „Töpfe“ für sog. Besondere Finanzzuweisungen. Deren Dotierung geht zulasten der nicht zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen. Soweit solche Töpfe aufgelöst würden, würden Mittel für Schlüsselzuweisungen frei.
- Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) erhält vorab eine Finanzzuweisung von z.Zt. 170 Mio. Euro jährlich. Das HMdF brachte einen Wegfall ins Gespräch. Folge wäre eine noch stärkere finanzkraftabhängige Finanzierung des LWV durch die Verbandsumlage.
- Die Verteilung auf die Teilschlüsselmassen der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte würde mit festen Quoten festgeschrieben. Das erhöht die Planungssicherheit, führt aber zu einer gewissen Entkopplung von der Bedarfsermittlung, die laut Staatsgerichtshof zwischen diesen drei kommunalen Gruppen getrennt zu erfolgen hat.
- Die Solidaritätsumlage würde zu Vereinfachungszwecken einen einheitlichen Tarif erhalten.
- Die sog. Nivellierungshebesätze müssten aktualisiert werden.
- Die Einwohnergewichtung würde im Prinzip wie gehabt fortgeführt. Die Ergänzungsansätze für starke Bevölkerungsrückgänge und ländliche Bereiche, allerdings anhand des Siedlungsindexes der Überörtlichen Prüfung, würden fortgeführt. Noch nicht abgeschlossen ist die gutachterliche Bewertung von Sonderbedarfen für überdurchschnittliche Kinderzahlen und den allein Frankfurt gewährten Metropolzuschlag.
- Das Sonderstatus-Problem soll mit pauschalierten Erstattungsproblemen adressiert werden. Details sind allerdings noch Gegenstand einer laufenden Begutachtung.
- Die bisherige Berücksichtigung interkommunaler Gewerbegebiete im KFA will das HMdF eigentlich nicht fortführen. Die Spitzenverbände drängen hier einheitlich auf Beibehaltung.
- Beibehalten würden nach eingehender Prüfung auch die bisherigen Referenzzeiträume für die Berechnung der kommunalen Finanzkraft (Steuerkraftmesszahl), der Landesausgleichsstock und ein regelmäßiger Evaluationszeitraum für den KFA.
Prüfaufträge aus dem Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvertrag auf Landesebene enthält eine Reihe von Prüfaufträgen für die KFA-Reform, namentlich zur interkommunalen Zusammenarbeit, Abschaffungsmöglichkeiten bei Straßenbeiträgen und Schwimmbäder sowie die Ausweisung von Wohnbauflächen. Hier ist das HMdF an die jeweils zuständigen Fachministerien herangetreten.
