Seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wird auf Folgendes hingewiesen:
„Mit Inkrafttreten des § 6a HBeihVO wurde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen neu geregelt.
Die bisherigen Wahlleistungen, die bei stationärer Unterbringung im Krankenhaus auf gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung) und die gesondert berechnete Unterkunft (Zweibettzimmer) wurde ab dem 01.11.2015 für diejenigen Beihilfeberechtigten, die dies wollen, durch einen Eigenanteil in Form eines monatlichen Beitrags i.H.v. 18,90 € für jede beihilfeberechtigte Person einschl. aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen sichergestellt.
Im Rahmen der Einführung dieses Verfahrens in Rheinland-Pfalz wurde damals bereits bundesweit abgestimmt, dass dieser Kostenbeitrag als Umwandlung von Barlohn zu Gunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen ist. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Kostenbeitrag wird also aus den unversteuerten Erwerbseinkünften gezahlt. Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Kommunen und der Kreise.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
