Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) ist in Art. 12 des genannten Gesetzes eine weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes erfolgt.
Kern aus kommunaler Sicht sind Neuregelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Bisher (bis 31.12.2015) enthielt § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den Grundsatz, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art i. S. d. Körperschaftssteuergesetz und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig i. S. d. Umsatzsteuerrechts sind. Auf Grundlage dieser Vorschrift waren in den letzten Jahren allerdings zum einen verstärkt Rechtsunsicherheiten bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung insbesondere der interkommunalen Zusammenarbeit aufgekommen. Zum anderen weist die Gesetzesbegründung für die Vorschrift des neuen § 2b UStG allerdings auch auf europarechtlichen Anpassungsbedarf hin (BT-Drs. 18/6094, S. 91).
§ 2b Abs. 1 UStG n. F. stellt zunächst den Grundsatz auf, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes gelten, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben; dies gilt allerdings nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG n. F. nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen sollen, beschreibt dann mit Regelbeispielen § 2b Abs. 2 UStG.
Zur Abgrenzung zwischen unternehmerischer und nicht-unternehmerischer Tätigkeit i. S. d. Umsatzsteuerrechts heißt es in der Gesetzesbegründung (a.a.O.):
„Danach werden Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht unternehmerisch ausgeübt. Die entsprechenden Umsätze unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Als Tätigkeiten, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen des öffentlichen Gewalt obliegt, kommen nur solche in Betracht, bei denen die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird (z. B. aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt, auf Grundlage eines Staatsvertrags oder auf Grundlage besonderer kirchenrechtlicher Regelungen). Führt die Nichtbesteuerung dieser Leistungen jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen ist abweichend vom allgemeinen Grundsatz eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Erbringt eine Person des öffentlichen Rechts dagegen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten nicht von § 2b UStG erfasst, diese Leistungen unterliegen stets der Umsatzsteuer.“
Die Frage, wann genau eine privatrechtliche und eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorliegt, wird im Einzelfall nicht leicht zu klären sein (vgl. auch Gohlke, in: Der neue Kämmerer, März 2016, S. 14).
Die Problematik der umsatzsteuerlichen Behandlung der interkommunalen Zusammenarbeit soll dann § 2b Abs. 3 UStG i. S. einer Vermeidung der Besteuerung der Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei hoheitlichen Tätigkeiten führen (Gesetzesbegründung a. a. O., S. 91).
Insbesondere für den Bereich interkommunale Kooperationen führt das Gesetz in § 2b Abs. 3 UStG n. F. eine Reihe von Fällen und Regelbeispielen an, in denen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen.
Von praktischer Bedeutung sind – gerade angesichts der erheblichen rechtlichen Umstellung – die Übergangsvorschriften. In § 27 Abs. 22 UStG n. F. ist Folgendes bestimmt:
- § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden (früheren) Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt worden, weiterhin anzuwenden.
- § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
- ABER: Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden früheren Fassung sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. Zu beachten ist dann allerdings, dass eine Beschränkung dieser Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen nach § 27 Abs. 22 Satz 4 UStG ausgeschlossen ist. Die Erklärung ist bis zum 31., Dezember 2016 abzugeben und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 27 Abs. 22 Satz 5 und 6 UStG).
Konkret stellt sich die Frage, ob die jeweilige Gemeinde bis Ende 2016 dem Finanzamt mitteilen soll, ob bis zum 31. Dezember 2020 das bisherige Umsatzsteuerrecht angewendet wird. Im Schrifttum wird teilweise vertreten, dass die empfehlenswert sein könnte, da bis dahin die Verwaltung aus ihrer Sicht Stellung bezogen haben sollte oder erste Urteile Rechtssicherheit geschaffen haben könnten (Gohlke a. a. O.). Ein Aspekt der für die Anwendung des neuen Rechts sprechen könnte, wäre ggf. die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in Fällen, in denen die Gemeinde vor größeren Investitionsvorhaben steht. Grundsätzlich sollte unter Hinzuziehung steuerrechtlichen Sachverstandes in der Gemeinde geprüft werden, inwieweit die Gesetzesänderungen Auswirkungen auf die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung der gemeindlichen Betätigungen hat.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
