Startseite Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG: Übergangsfrist verlängert

Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG: Übergangsfrist verlängert

Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) ist ein neuer Absatz 22a in § 27 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eingefügt worden. Damit hat der Gesetzgeber die bereits vor einigen Monaten angekündigte Verlängerung der Übergangsfrist umgesetzt (wir berichteten im Eildienst Nr. 5 – ED 81 – vom 14.05.2020).

Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt von der durch den bisherigen § 27 Abs. 22 UStG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, dass sie die bisherigen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen hatte, gilt diese Erklärung automatisch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Diese Erklärung kann weiterhin nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Diese sogenannte Optionserklärung kann auch nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen beschränkt werden.

Das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde im Bundesgesetzblatt I S. 1385 veröffentlicht.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.                                                  

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