Im Eildienst Nr. 4 – ED 45 – vom 23.03.2016 hatten wir über die grundlegende Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand berichtet. Wichtig sind insoweit für die Praxis zunächst die Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
- Inkrafttreten der Neuregelung
Nach § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG ist § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b UStG in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Dies lässt sich kurz dahin zusammenfassen, dass das bisherige Recht auf jeden Fall bis zum Ablauf des Jahres 2016 gilt. Neues Recht ist grundsätzlich und immer dann, wenn die Gemeinde nicht von Übergangsregelungen Gebrauch macht, auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
- Übergangsvorschriften beachten
Grundsätzlich führen die Übergangsvorschriften dazu, dass die Neuregelung des § 2b UStG frühestens ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden ist. Aber es gibt die Möglichkeit der Optionserklärung:
Abweichend von dem erwähnten Grundsatz nach § 27 Abs. 22 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
- Optionserklärung möglich – Ausschlussfrist 31.12.2016
Mit anderen Worten kann das bisher geltende Umsatzsteuerrecht über den 1. Januar 2017 auf Grundlage einer entsprechenden Erklärung der Gemeinde bis zum Ablauf des Jahres 2020 weiter angewendet werden. Diese Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG (im BMF-Schreiben als „Optionserklärung“ bezeichnet) ist durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Ausdrücklich heißt es im BMF-Schreiben, dass die Abgabe einer Optionserklärung durch einzelne Organisationseinheiten oder Einrichtungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts nur für den jeweils betroffenen Bereich nicht zulässig ist.
Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten (bspw. Steuerberater der Gemeinde) abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 der Abgabenordnung (AO) zuständige Finanzamt zu richten.
Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Optionserklärung keine spezielle Form vor, in der Regel wird sich für die bessere Nachvollziehbarkeit aber die Schriftform empfehlen. In der Optionserklärung muss sich klar ergeben, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.
Die Möglichkeit zur Abgabe einer Optionserklärung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Gemeinde ggf. bisher auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts berufen hat. Im BMF-Schreiben heißt es insofern ausdrücklich, dass die Gemeinde dennoch eine Optionserklärung mit der Wirkung abgeben kann, dass für sie ab dem 1. Januar 2017 § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Die Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Die Optionserklärung ist widerruflich. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf muss sich hinreichend deutlich auf die ursprünglich abgegebene Optionserklärung beziehen. Nach einem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung ausgeschlossen. Die Optionserklärung selbst ist also widerruflich, ihr Widerruf hingegen unwiderruflich.
Eine nach dem 31. Dezember 2016 neu errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts kann wegen des Ablaufs der gesetzlichen Ausschlussfrist keine wirksame Optionserklärung abgeben. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wirkt die Optionserklärung auch für den Rechtsnachfolger. Im Fall des Zusammenschlusses mehrerer bestehender Körperschaften, von denen nicht alle die Option wirksam ausgeübt haben, hat die daraus entstandene Körperschaft einheitlich zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen der Option gelten sollen. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeiten ist auch in diesem Fall nicht möglich.
Ein inhaltliches Schreiben zu der Regelung des § 2b UStG ist für einen späteren Zeitpunkt angekündigt.
- Bewertung
Wie bereits im Eildienst Nr. 4 – ED 45 – vom 23.03.2016 ausgeführt, spricht einiges für die Abgabe einer solchen Optionserklärung. So wird bis dahin die Finanzverwaltung aus ihrer Sicht Stellung zu einer Vielzahl von Einzelfragen des neuen § 2b UStG bezogen haben; erste Urteile könnten bis dahin Rechtssicherheit in einigen Zweifelsfragen geschaffen haben. Die Abgabe der Optionserklärung ist jeweils mit Wirkung vom folgenden Kalenderjahr an widerruflich. Hingegen hat der Verzicht bindende Wirkung für alle Zukunft.
- Veröffentlichung des BMF-Schreibens
Das einschlägige BMF-Schreiben vom 19. April 2016 (Geschäftszeichen III C 2 – S 7106/07/10012-06) kann auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) eingesehen werden und wird auch im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
