Startseite Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs ab 2016

Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs ab 2016

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH) hat mit Urteil vom 21. Mai 2013 (P.St. 2361, wir berichteten im Eildienst Nr. 7 – ED 61 vom 23.05.2013) die wesentlichen Bestimmungen des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt. Nach dem Urteil sind die von der Stadt Alsfeld mit einer Kommunalen Grundrechtsklage angegriffenen Vorschriften nur noch übergangsweise bis längstens 31.12.2015 anwendbar.

1. Informationsangebote des Hessischen Städte- und Gemeindebundes

Der StGH verlangt vom Gesetzgeber eine Abschätzung des kommunalen Finanzbedarfs. Laut StGH verpflichtet die Landesverfassung den Gesetzgeber, jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung der Kommunen sicher zu stellen. Darüber hinaus hat das Land, soweit es seine finanzielle Leistungsfähigkeit erlaubt, die Kommunen an seinen Steuereinnahmen zu beteiligen (vgl. dazu das Urteil des StGH in HSGZ 2013, S. 210 ff., die im GVBl. I 2013, S. 535 veröffentlichte Urteilsformel und der Beitrag von Rauber, HSGZ 2013, S. 415 ff.).

Aktuell finden intensive Erörterungen zwischen Kommunalen Spitzenverbänden und Hessischer Landesregierung zu einer verfassungskonformen Neugestaltung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) statt. Hierbei hat das Land die vom StGH geforderte Erfassung kommunaler Pflichtaufgaben vorgenommen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat ein Kurzgutachten zu Möglichkeiten einer Neugestaltung des KFA erstellt. Das Kurzgutachten ist von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städte- und Gemeindebundes gebilligt worden.

Regelmäßig aktualisierte Informationen, darunter die genannten Unterlagen, zum Thema können ab sofort im Mitgliederbereich unserer Homepage www.hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/Kommunalfinanzen/Unterpunkt „KFA ab 2016“ abgerufen werden.

2. Entscheidungsfolgen

Das Urteil vom 21. Mai 2013 im Verfahren P.St. 2361 ist wie folgt tenoriert:

  1. Art. 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 11 sowie Art. 3 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612) sind mit Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar.
  2. Der Gesetzgeber hat spätestens für das Ausgleichsjahr 2016 den kommunalen Finanzausgleich für Hessen verfassungskonform neu zu regeln. Die mit der Verfassung des Landes Hessen für unvereinbar erklärten Vorschriften des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 sind bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31.12.2015, weiter anwendbar.

Diese Vorschriften sind nachfolgend zur Verdeutlichung mit ihrem Inhalt wiedergegeben und umfassen

  • die Inhaltsübersicht des FAG (Art. 1 Nr. 1 FAG-ÄndG),
  • Regelungen über die Steuerverbundmasse in § 2 FAG (Art. 1 Nr. 2 FAG-ÄndG),
  • Regelungen über die Bildung der Gesamtschlüsselmasse in § 6 FAG (Art. 1 Nr. 3 FAG-ÄndG),
  • Regelungen über die Verwendung der Schlüsselmasse und des Aufkommens der Kompensationsumlage in § 7 (Art. 1 Nr. 4 FAG-ÄndG) und
  • die Regelung über Bemessung und Erhebung der Kompensationsumlage, § 40c FAG (Art. 1 Nr. 11 FAG-ÄndG) und
  • die Aufhebung des Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetzes (Art. 3 FAG-ÄndG 2011).

Es zeigt sich:

  • Mit Ablauf des 31.12.2015 dürfen die im Tenor genannten Vorschriften des FAG nicht mehr angewendet werden. Also darf insbesondere die derzeitige Kompensationsumlage 2016 und danach nicht mehr erhoben werden.
  • Bei Wegfall der für unvereinbar erklärten Vorschriften bliebe zur Not ein vollziehbares FAG übrig.
  • Dessen Bestimmungen beruhen zwar auch nicht auf der in den Urteilsgründen geforderten Bedarfsermittlung, waren aber anders als die im Tenor genannten Vorschriften nicht Gegenstände einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen