Im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz Nr. 36, S. 934) wurde der Erlass betreffend die einmalige Unfallentschädigung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der Organisation im Katastrophenschutz und die ehrenamtlichen Angehörigen der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 HBKG eingerichteten Regieeinheiten (Unfallentschädigungserlass) vom 20. August 2016 veröffentlicht. Dieser tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Bezüglich der Neufassung des Erlasses betreffend die einmalige Unfallentschädigung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist zukünftig auch eine Einbeziehung von Helferinnen und Helfern des Katastrophenschutzes vorgesehen, so dass hier insoweit eine Gleichbehandlung vorgesehen ist. Hinsichtlich der Finanzierung dieser zukünftigen Komponente hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport darauf verwiesen, dass sowohl für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der Organisationen im Katastrophenschutz und die ehrenamtlichen Angehörigen der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 HBKG eingerichteten Regiebetriebe die Mittel nicht aus der Feuerschutzsteuer gezahlt werden sollen. Auf die entsprechende Anlage wird diesbezüglich Bezug genommen.
Mit der Bitte um Beachtung.
