Mit Bekanntmachung und Veröffentlichung am 01. Juli 2016 ist im Bundesanzeiger (B4) auf den Seiten 1 bis 18 die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) – Ausgabe 2016 – vom 22. Juni 2016 und hier der 1. Abschnitt erschienen. Er ist von den öffentlichen Auftraggebern und damit auch den Kommunen aber noch nicht anzuwenden. Der neue 1. Abschnitt ersetzt den Abschnitt 1 der VOB/A vom 07. Januar 2016 (BAnz AT 19. Januar 2016 – B3). Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) beabsichtigt, im Herbst 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herauszugeben. Der im Bundesanzeiger erschienene und überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A soll daher erst angewandt werden, wenn diese Gesamtherausgabe erschienen ist.
Wesentliche Änderungen
In Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in Abschnitt 2 der VOB/A sind bereits vom DVA punktuelle Änderungen auch in Abschnitt 1, insbesondere durch eine geänderte Struktur, vorgenommen worden. Die nunmehr erfolgten Änderungen in Abschnitt 1 der VOB/A sollen kurzfristig in zentralen Punkten einen möglichst weitgehenden Gleichlauf der Bauvergaberegeln für den Ober- wie für den Unterschwellenbereich herstellen. Zusammengefasst ergeben sich danach insbesondere folgende Neuerungen:
– In § 4a VOB/A wurde auch für den Unterschwellenbereich eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen, die allerdings weniger detailliert ist als die Vorgabe in § 4a EU VOB/A.
– Den Auftraggebern wird im Unterschwellenbereich künftig die Wahl eingeräumt, welche Kommunikationsmittel sie im Vergabeverfahren einsetzen (§ 11 ff. VOB/A).
– Nach § 13 VOB/A mussten bisher schriftliche Angebote immer zugelassen werden, so dass nicht komplett auf die elektronische Vergabe umgestellt werden konnte. Dies gilt jetzt nach der Neufassung nur noch bis zum 18. Oktober 2018, so dass der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote nach diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich bestimmen kann und damit auch ausschließlich elektronische Angebote zulassen kann.
– Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, muss er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durchführen. Lässt er nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (siehe §§ 14, 14a VOB/A).
Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Die ständigen Änderungen der VOB/A im 1. Abschnitt sind gerade für Städte und Gemeinden im Hinblick auf eine kontinuierliche Arbeit mit dem Bauvergaberecht kontraproduktiv. Dies gilt umso mehr, als dass nach der geplanten Gesamtausgabe der VOB 2016 im Herbst der 1. Abschnitt der VOB/A erneut und grundlegender novelliert werden soll. Vergabeverfahrenssicherheit und Kontinuität sieht jedenfalls anders aus.
