Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat u.a. nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Richtlinie zur Förderung der ländlichen Entwicklung zum 16. Februar 2015 neu gefasst. Die neue Richtlinie wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 12 vom 16. März 2015, S. 247 veröffentlicht und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – Förderdatenbank unter folgendem Link frei zugänglich im Internet abrufbar:
http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=views;document&doc=9161&typ=RL
Die durch die Geschäftsstelle im Rahmen der Anhörung zum Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Veränderungen wurden vom HMUKLV teilweise berücksichtigt. Mit Schreiben vom 31. März hat das HMUKLV sich gegenüber der Geschäftsstelle zu den vorgeschlagenen Änderungen wie folgt geäußert:
Hinsichtlich des von Ihnen thematisierten Ausschlusses der kommunalen Pflichtaufgaben werden hierunter Aufgaben wie z.B. die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung verstanden. Es handelt sich um Aufgaben, die eine Kommune unabhängig von Förderangeboten in jedem Fall zu erfüllen hat.
Gegenstand der Förderung sollen dagegen Maßnahmen sein, die auch von nicht-kommunalen oder privaten Trägern durchgeführt werden. Hier sind besonders die Kinderbetreuungseinrichtungen zu nennen. Diese dienen dem ausgewiesenen Ziel der Bindung von Kindern und Jugendlichen an die Dörfer, indem junge Familien Betreuungsangebote vorfinden.
Die Unterscheidung zwischen erstattungsfähiger und nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer bei den förderfähigen Kosten hat in der Vergangenheit sehr großen Aufwand bei der Bearbeitung der Förderanträge verursacht. Eine falsch vorgenommene Zuordnung hat zu Rückforderungen gegenüber der Förderempfängerin führen können.
Daher wurde entschieden, die Mehrwertsteuer grundsätzlich aus der Förderung herauszunehmen.
Hinsichtlich der Regelungen zum Grundstücksankauf durch Kommunen handelt es sich um eine übernommene Vorgabe des Bundes.
Bei der Ausführung der europäischen Förderprogramme sind neben den originären EU-Verordnungen auch übergeordnete Vorgaben des Bundes zu beachten. Dieser hat in der Nationalen Rahmenregelung ausschließlich den Ankauf bebauter Grundstücke durch Gemeinden und Gemeindeverbände eröffnet.
Diese Vorgabe ist in die Landesrichtlinien zu übernehmen.
Der Ausschluss der Ausgaben für die Organisation der interkommunalen Zusammenarbeit wurde gestrichen. Ungeachtet dessen werden in der Dorfentwicklung i.d.R. einzelne Kommunen als Förderschwerpunkt anerkannt. Die Europäische Kommission hat hierzu deutlich herausgestellt, dass kommunale Zusammenschlüsse in der Dorfentwicklung als „kleinere Variante“ der Regionalentwicklung nicht gewünscht seien. Insofern kann es sich hier nur um ausgesprochen eng verwobene Gemeindestrukturen in wenigen begründeten Einzelfällen handeln.
Die Festsetzung der Bagatellgrenze wurde unter Berücksichtigung der Ziele der Förderprogramme vorgenommen. Die investiven Projekte in der Dorf- wie auch Regionalentwicklung erreichen diese Grenze in der überwiegenden Zahl der Fälle. Dies hat eine Auswertung im Rahmen der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof ergeben.
Mit der Anhebung wird einer Empfehlung des Hessischen Rechnungshofs gefolgt.
Im Übrigen muss ich darauf hinweisen, dass für Planungsarbeiten und Dienstleistungen die geringere Grenze von 1.500 EUR gilt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
