Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23.12.2013 (S. 693) wurde die Neufassung der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOV) veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten zum 01.01.2014 sind einige Veränderungen in Kraft getreten, die wir aus Sicht der kreisangehörigen Städte und –gemeinden kurz darstellen möchten:
- Die Bedarfs- und Entwicklungspläne im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 HBKG sind nunmehr nur noch alle zehn Jahre (bisher alle fünf Jahre) fortzuschreiben (§ 2 Abs. 2 FwOV). Hierbei handelt es sich um eine Änderung, die seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich begrüßt wurde, da bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse weiterhin eine Anpassung bzw. Fortschreibung vorzunehmen ist und die zehnjährige Fortschreibungsperiode von uns als ein realistischeres Zeitfenster angesehen wird.
- In § 3 Abs. 1 FwOV erfolgte eine Klarstellung dergestalt, dass sich nunmehr die Mindeststärke an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke orientiert. Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes der klarstellt, dass die Personalstärke vor Ort ihre Orientierungsgröße in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Städte und Gemeinden hat und dort näher geregelt wird.
- Gemäß § 5 Abs. 2 FwOV haben nun auch die Landkreise Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erarbeiten, was wir vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und der Tatsache, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG von einer Abstimmung mit den Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben gesprochen wird, ausdrücklich begrüßen.
- Die Regelung in § 6 FwOV ist davon gekennzeichnet, dass die Anordnung einer ständig besetzten Feuerwache zukünftig ohne das Einvernehmen der Gemeinde erfolgen kann. Zukünftig hat sich die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.
Ein Vorschlag, den wir nicht nur vor dem Hintergrund der unbestimmten Formulierung der Anordnungsvoraussetzungen sowie der erheblichen Mehrkosten, die mit der Errichtung einer entsprechenden Feuerwache einhergehen könnte, entschieden abgelehnt haben. Auf die Stellungnahme unseres Hauses vom 04.06.2013 (Intranet-Mitwirkung – Stellungnahmen) wird an dieser Stelle verwiesen. - Gemäß § 10 FwOV tritt die neue Verordnung mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
- In der Anlage – Richtwert für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung – ist eine Anpassung der Fahrzeugtypen erfolgt. Zukünftig soll eine Klassifizierung zwischen einem kleinen Löschfahrzeug (KLF) und einem mittleren Löschfahrzeug (MLF) erfolgen.
Mit der Bitte um Beachtung.
