Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 HGO hat die Gemeinde erstmals die auf den 31. Dezember 2015 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen. Welche Einheiten in die Zusammenfassung einzubeziehen sind, ist durch die Neufassung von § 112 Abs. 5 Satz 1 HGO im Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) teilweise neu geregelt worden. Auch danach stellt sich aber die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde ggfls. auf die Aufstellung eines an sich gesetzlich geforderten Gesamtabschlusses verzichten kann.
Aktuell erörtert das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) mit den Kommunalen Spitzenverbänden mögliche Erleichterungen bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses. Daneben hat sich die Geschäftsstelle dafür eingesetzt, dass die Sonderregelungen des Erlasses betreffend Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung von doppischen Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2013 (Geschäftszeichen IV 4 – 15 i 01.01) vom 30.07.2014 (wir berichteten im Eildienst Nr. 8 – ED 87 vom 20.08.2014) verlängert werden. Eine Rückäußerung des HMdIS steht aus.
- Neuregelung zum Konsolidierungskreis
Nach § 112 Abs. 5 Satz 1 HGO n. F. ist der Jahresabschluss der Gemeinde zusammenzufassen mit den Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
- der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
- der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
- der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
- der rechtlich selbständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,
- der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.
Über weitere Inhalte des genannten Gesetzes hatten wir bereits in unseren Mitteilungen im Eildienst Nr. 8 – ED 114 – vom 14.08.2015 und Nr. 12 – ED 166 – vom 16.12.2015 berichtet.
- Wichtig: Prüfung des Konsolidierungskreises
Bereits im Eildienst Nr. 1 – ED 1 – vom 14.01.2015 hatten wir empfohlen, zu prüfen, welche ggf. vorhandenen Auslagerungen in den Konsolidierungskreis nach § 112 Abs. 5 Satz 1 HGO einzubeziehen sind. Insoweit sind insbesondere die Vorschriften von näherem Interesse, auf deren Grundlage ggf. der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gerechtfertigt werden kann.
In der HGO bestimmt § 112 Abs. 5 Satz 4 HGO insoweit, dass die nach § 112 Abs. 5 Satz 1 HGO zum Konsolidierungskreis zählenden Aufgabenträger dann nicht einbezogen werden müssen, wenn sie für die Verpflichtung der Gemeinde zur Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss bzw. zusammengefassten Jahresabschluss von nachrangiger Bedeutung sind.
Der Rechtsbegriff der „nachrangigen Bedeutung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bzgl. dessen der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommen muss. Im Ausgangspunkt ist bei seiner Anwendung und Auslegung insbesondere zu prüfen, inwieweit die Aufnahme eines Aufgabenträgers in den Gesamtabschluss oder überhaupt die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Entlastung des Gemeindevorstands nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO von Interesse ist.
a) Konkretisierungen in den Hinweisen zur GemHVO
In den erläuternden Hinweisen zu § 53 GemHVO erfolgen in zwei Punkten Konkretisierungen des Kriteriums der nachrangigen Bedeutung i. S. v. § 112 Abs. 5 Satz 4 HGO.
- Erstens kommt in Betracht, dass die Gemeinde lediglich an Aufgabenträgern von insgesamt nachrangiger Bedeutung beteiligt ist. In diesem Fall unterbleibt die Aufstellung eines Gesamtabschlusses. Dieser Fall ist in Ziff. 1.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO angesprochen. Dazu unter c).
- Zweitens können in Fällen, in denen die Gemeinde einen Gesamtabschluss aufzustellen hat, einzelne Aufgabenträger aufgrund ihrer geringen – eben nachrangigen – Bedeutung nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen sein; diesen Fall regelt Ziff. 2.11 der Hinweise zu § 53 GemHVO – dazu unter b).
- Hieraus folgt drittens, dass wegen Ziff. 1.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO auch ein einzelner Aufgabenträger, dessen Bilanzsumme 20 v.H. der Bilanzsumme der Gemeinde nicht übersteigt, keine Verpflichtung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses auslöst.
Soweit die Gemeinde nicht allein an dem ausgelagerten Aufgabenträger beteiligt ist, ist für diese Berechnungen lediglich der Anteil der Bilanzsumme bzw. der ordentlichen Erträge heranzuziehen, der dem Anteil der Gemeinde an dem Aufgabenträger entspricht. Stehen der Gemeinde bspw. 30 % der Stimmrechte in einem Zweckverband zu, sind für die Prüfung der nachrangigen Bedeutung die Bilanzsumme und die ordentlichen Erträge ebenfalls nur im Umfang dieses Anteils von 30 % zugrunde zu legen.
b) Nachrangige Bedeutung nach Nr. 2.11 der Hinweise zu § 53 GemHVO
Im Einzelnen ist eine nachrangige Bedeutung im Zweifel anzunehmen, wenn die ordentlichen Erträge und die Bilanzsumme dauerhaft max. 5 v. H. der von (nicht konsolidierten) Bilanzsumme und max. 5 v. H. der Summe aller (nicht konsolidierten) ordentlichen Erträge der Aufgabenträger und der Gemeinde ausmachen (vgl. Hinweis Nr. 2.11 zu § 53 GemHVO). Insoweit verweisen wir auf das Berechnungsbeispiel unter 4.d in unserer Eildienstmitteilung im Eildienst Nr. 1 – ED 1 – vom 14.01.2015.
Diese Grenze kann auch angewendet werden, wenn die Gemeinde einen Gesamtabschluss aufstellen muss, aber auf die Einbeziehung von einzelnen Aufgabenträgern von nachrangiger Bedeutung verzichten will.
c) Nachrangige Bedeutung nach Ziff. 1.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO
Weiter kann es nach Nr. 1.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO als nachrangig angesehen werden, wenn die Bilanzsummen der Aufgabenträger, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen wären, zusammen den Wert von 20 v. H. der in der Vermögensrechnung (Bilanz) der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen. Bei der Berechnung bleiben die in den Bilanzen auf der Aktivseite ggf. ausgewiesenen nicht durch kapitalgedeckte Fehlbeträge unberücksichtigt.
- Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Gesamtabschluss?
Anders als die Bestimmungen von HGO und GemHVO sind die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) erlassenen Hinweise zur GemHVO nicht als zwingende gesetzliche Vorgaben, sondern als Erläuterungen zu den Bestimmungen in HGO und GemHVO zu verstehen. Es handelt sich mithin um eine Art amtliche Kommentierung. Dies schließt insbesondere nicht aus, dass die Gemeinde die in den geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ggf. auch abweichend konkretisiert, sofern bei dieser Rechtsanwendung durch die Gemeinde der Rechtsbegriff nicht verkannt wird. Zudem sind die in den Hinweisen enthaltenen Konkretisierungen ggf. auch nicht abschließend zu verstehen. Dies ist auch in den Hinweisen so angedeutet, wo es heißt, dass in Fällen, in denen die Betrachtung einzelner Indikatoren zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung zu entscheiden ist (vgl. Hinweis 2.11 zu § 53 GemHVO).
- Beabsichtigte Rückgliederung ausgelagerter Einheiten: Mitteilung des HMdIS vom 18.12.2015
Eine Reihe von Städten und Gemeinden prüft nach unseren Erkenntnissen aus der aktuellen Beratungspraxis der Geschäftsstelle, inwieweit insbesondere mit Blick auf die Vermeidung der Verpflichtung zum Gesamtabschluss eine Rückgliederung vormals ausgelagerter Einheiten, insbesondere von Eigenbetrieben, erfolgen soll.
Das HMdIS hatte insoweit auch den Kommunalen Spitzenverbänden eine vom 18.12.2015 datierende Stellungnahme an eine nachgeordnete Aufsichtsbehörde überlassen, in der Folgendes ausgeführt wird:
„Wenn eine Gemeinde den Geschäftsbetrieb ihres Eigenbetriebs mit Wirkung vom 31.12.2017 einstellt und die Aufgaben wieder im Haushalt führt, hat sie zum 31.12.2017 keinen Gesamtabschluss aufzustellen, soweit ansonsten nur Aufgabenträger von nachrangiger Bedeutung gem. § 112 Abs. 5 HGO bestehen. Sieht die Gemeinde deshalb von der Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ab, obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine Beanstandung nach § 138 HGO angezeigt ist.
Ich bin der Überzeugung, dass diese Prüfung zu einem sachgerechten Ergebnis führen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gemeindevertretung die notwendigen Beschlüsse zur Auflösung des Eigenbetriebs und zum Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 im Haushaltsjahr 2016 trifft. Die dargestellten Aktivitäten gelten in Analogie auch für eine voll zu konsolidierenden Aufgabenträger in einer an-deren Rechtsform.“
Konkret bedeutet das, dass die Aufsichtsbehörde eine Beanstandung unterlassen kann, wenn die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für 2015 und 2016 verzichtet, weil sie eine derzeit noch ausgelagerte Einheit in den gemeindlichen Kernhaushalt zurückgliedern will und neben der zur Rückgliederung vorgesehenen Einheit nur Aufgabenträger von nachrangiger Bedeutung vorhanden sind.
Sollte die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollte sie hierüber zeitnah die örtliche Aufsichtsbehörde informieren.
- Zusammenfassende Übersicht: Aktuell bestehende Befreiungsmöglichkeiten Gesamtabschluss
|
Grundlage |
Anwendungsfall |
|
nachrangige Bedeutung nach Ziff. 1.2 der Hinweise zu § 53 GemHVO |
Bilanzsummen des oder der an sich in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträger übersteigen nicht 20 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde |
|
nachrangige Bedeutung nach Ziff. 2.11 der Hinweise zu § 53 GemHVO |
Keine Aufnahme in den Gesamtabschluss bei Aufgabenträgern, wenn die ordentlichen Erträge dauerhaft max. 5% der nicht konsolidierten Bilanzsumme und max. 5% der nicht konsolidierten ordentlichen Erträge der Gemeinde und ihrer Aufgabenträger ausmachen |
|
Mitteilung HMdIS v. 18.12.2015 |
Verzicht auf Aufstellung bei zeitnah beabsichtigte Rückgliederung ausgelagerter Einheiten, die für sich genommen die Verpflichtung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses begründen (in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde) |
Wir bitten um Kenntnisnahme.
