Zur Problematik der Verwendung von Steuerdaten für Vollstreckungszwecke hatten wir im Eildienst Nr. 5 – ED 84 vom 14.5.2020 berichtet. Dazu gibt es jetzt laut einer Mitteilung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS, nachfolgend wiedergegeben) Neues:
„Anwendbarkeit von § 249 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) bei der Verwaltung von Realsteuern und Anwendbarkeit des § 17a Abs. 1 Satz 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) bei der Verwaltung kommunalrechtlicher Steuern
zuvor:
Unanwendbarkeit des § § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG bei Daten aus Verfahren in bundesrechtlich geregelten Steuersachen wegen Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Jahr 2018
Bezug: Schreiben vom 6. Mai 2020 – Az. siehe oben
Zur Verwendung von Steuerdaten bei der Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse eines Pflichtigen für die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen möchte ich darauf aufmerksam machen, dass – wie bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2020 dargelegt – § 17a Abs. 1 Satz 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) nicht für die Daten aus bundesrechtlich geregelten Steuerverfahren, sondern nur für die Daten aus landesrechtlich geregelten Steuerverfahren gilt. Nach der Änderung der Abgabenordnung gilt seit dem 29. Dezember 2020 aber nunmehr Folgendes:
- Durch die Einfügung der neuen Nr. 6 in § 1 Abs. 2 AO ist bundesgesetzlich geregelt, dass § 249 Abs. 2 Satz 2 AO von den Gemeinden bei der Verwaltung von Realsteuern entsprechend anzuwenden ist. Durch die damit unmittelbar anzuwendende Offenbarungsvorschrift können Gemeinden die Daten, die ihnen aus der Verwaltung von Realsteuern bekannte geworden sind und dem Steuergeheimnis unterliegen, zukünftig auch für die Vollstreckung von nicht-steuerlichen Forderungen nutzen.
- Für die nach § 30 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KAG geschützten Daten aus Verfahren in kommunalrechtlich geregelten Steuersachen wird durch § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG geregelt, dass sie unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG für die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen offenbart und verwertet werden dürfen.
– 1. – Zu Daten aus Verfahren in bundesrechtlich geregelten Steuersachen
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wurde zu der Verwendung von bekannten Daten aus Verfahren in bundesrechtlich geregelten Steuersachen bei der Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse für die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen auf die Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) hingewiesen. Ausgeführt wurde Folgendes:
„Durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO führt zur Unanwendbarkeit des § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG bei Daten, die aus einem Verfahren in Steuersachen bekannt sind, das sich auf bundesrechtlich geregelte Steuern bezieht. Die Legitimation für die Vollstreckungsbehörde, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten zu Zwecken der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen zu verwenden, ist damit für die Daten aus bundesrechtlich geregelten Steuerverfahren weggefallen. Die Vorschrift verstößt insoweit gegen Bundesrecht und darf bei den genannten Steuerdaten nicht mehr angewandt werden.
Dies folgt daraus, dass das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 GG für bundesrechtlich geregelte Steuern gilt, unabhängig davon, wer sie erhebt. In § 1 Abs. 2 AO heißt es, dass für die Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten. Die “folgenden Vorschriften” beziehen sich u.a. auch auf § 30 AO. Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Das Steuergeheimnis wird für diese Steuern durch Bundesgesetz geregelt. Eine Ausnahme vom Steuergeheimnis kann nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nur durch ein Bundesgesetz und nicht mehr durch ein Landesgesetz, also nicht durch § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG bestimmt werden.“
Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr für die Verwendung der aus der Verwaltung von Realsteuern bekannten Daten eine bundesrechtliche Offenbarungsbefugnis für die Gemeinden geregelt. Durch Art. 27 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 28. Dezember 2020 (BGBl I. S. 3096), der am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, wurde in § 1 Abs. 2 AO als Nr. 6 der Verweis auf § 249 Abs. 2 Satz 2 AO eingefügt. Für die Realsteuern gilt, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, somit § 249 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechend, der bestimmt, dass die Finanzbehörde (entsprechend: die kommunale Vollstreckungsbehörde) ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf.
Die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2020 zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO-E lautet wie folgt (BT-Drs. 19/22850, Seite 160, dort noch Art. 22):
„§ 1 Absatz 2 AO regelt, welche Vorschriften der AO von den Gemeinden bei der Verwaltung der Realsteuern anzuwenden sind (z. B. die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO). Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des Sechsten Teils der AO, das heißt des Vollstreckungsverfahrens. Für die Vollstreckung der Gemeinden gelten die Vorschriften der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetze.
Da der Sechste Teil der AO nicht anwendbar ist, ist auch § 249 Absatz 2 Satz 2 AO von den Gemeinden nicht anwendbar. § 249 Absatz 2 Satz 2 AO bestimmt, dass Finanzbehörden ihnen bekannte, nach § 30 AO geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung von Steuern verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung anderer Geldleistungen als Steuern verwenden dürfen. § 249 Absatz 2 Satz 2 AO stellt eine bundesgesetzliche Offenbarungsvorschrift dar, die das Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO zulässigerweise durchbricht.
Da § 249 Absatz 2 Satz 2 AO für Gemeinden bislang nicht gilt, dürfen diese ihnen bekannte Informationen aus der Vollstreckung von Realsteuern nicht für die Vollstreckung anderer Gemeindeforderungen verwenden. Das Steuergeheimnis steht dem entgegen. Auch eine entsprechende landesgesetzliche Regelung ändert hieran nichts.
Diese Situation führt dazu, dass eine Gemeinde, die z. B. einen Kontenabruf zur Vollstreckung von Realsteuern nach § 93 Absatz 7 AO durchgeführt hat, die ermittelte Kontonummer für die Vollstreckung von Gemeindeforderungen nicht verwenden darf und nochmals einen Kontenabruf nach § 93 Absatz 8 Satz 2 AO durchführen muss.
Diese Situation wurde von den kommunalen Spitzenverbänden kritisiert.
Durch die Einfügung der neuen Nummer 6 in § 1 Absatz 2 AO wird bundesgesetzlich geregelt, dass § 249 Absatz 2 Satz 2 AO von den Gemeinden bei der Verwaltung von Realsteuern anzuwenden ist. Durch die damit unmittelbar anzuwendende Offenbarungsvorschrift können Gemeinden ihnen bekannte Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, zukünftig auch für die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen nutzen.“
– 2. – Zu Daten aus Verfahren in kommunalrechtlich geregelten Steuersachen
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wurde zur Anwendbarkeit des § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG auf die Daten aus Verfahren in landesrechtlich geregelten Steuerverfahren wurden folgende Ausführungen gemacht, die nach wie vor Gültigkeit haben:
„Etwas anderes gilt für kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. Art. 106 Abs. 6 GG, § 7 Gesetz über kommunale Abgaben – KAG), wie die Zweitwohnsteuer, die Beherbergungssteuer, Spielautomatensteuer, Hundesteuer, Pferdesteuer usw. Auf diese Steuern finden die Abgabenordnung und somit § 30 AO weder unmittelbar (§ 1 Abs. 1 AO) noch mittelbar aufgrund bundesrechtlicher Regelung (§ 1 Abs. 2 AO) Anwendung. Gleiches gilt für die Jagd- und Fischereisteuer (§ 8 Abs. 1 KAG) und für die Gaststättenerlaubnissteuer (§ 8 Abs. 2 KAG). Die AO findet jedoch aufgrund der landesrechtlichen Regelung in § 4 KAG Anwendung. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa KAG heißt es, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO nur für kommunale Steuern gilt. Die landesrechtliche Anwendbarkeitserklärung für § 30 AO macht diese Vorschrift insoweit aber zu Landesrecht, so dass eine landesrechtliche Öffnungsklausel für die sinngemäße Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO bzw. die Ausnahme vom Steuergeheimnis in Frage kommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.11.2018 – 15 A 2638/17, juris Rn. 75; Kordt in Schwarz/Pahlke, AO, 2019, Rn. 90 zu § 30; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, 2019, Rn. 71 zu § 30 AO).
Für die nach § 30 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KAG geschützten Daten aus Verfahren in kommunalrechtlich geregelten Steuersachen darf daher durch Landesgesetz und damit durch § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG geregelt werden, dass sie unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG für die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen offenbart und verwertet werden dürfen.
- 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG kann bei Daten aus kommunalrechtlich geregelten Steuersachen trotz der Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO daher weiterhin angewandt werden.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Ju./Rau./Dr.R.
