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Neues Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.04.2021 (Drs.: 20/5277) für ein Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung wurde mit einem Änderungsantrag (Drs.: 20/6059) am 08.07.2021 vom Hessischen Landtag beschlossen.

Gegenstand des Gesetzes ist die Modernisierung und die Überarbeitung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) mit dem Ziel, Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zudem soll das HVTG um Verfahrensregelungen, die sich bereits in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der VOB/A (1. Abschnitt) befinden, bereinigt und das Gesetz insgesamt übersichtlicher gestaltet werden. Nach Art. 3 des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung tritt das Gesetz am 01.09.2021 in Kraft. Ebenfalls ist in Art. 1 § 21 geregelt, dass das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz am 01.09.2021 in Kraft tritt. Der Vergabeerlass, der die UVgO und VOB/A (1. Abschnitt) in Hessen zur Anwendung bringen soll, ist derzeit noch in der Überarbeitung. Es ist jedoch vorgesehen, dass der Vergabeerlass zeitgleich, d.h. am 01.09.2021, in Kraft treten wird. Bezüglich des ergänzenden Vergabeerlasses und des Inkrafttretens des neuen Vergabeerlasses werden wir daher gesondert berichten.

Das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung enthält in Art. 1 zum Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz die im folgenden beschriebenen Regelungsschwerpunkte:

 

  • Die bestehende Vergabefreigrenze von 10.000 € ohne Umsatzsteuer wird beibehalten (§ 1 Abs. 1). 
  • Die über den EU-Schwellenwerten geregelten Ausnahmen für die Anwendung des Vergaberechts in den §§ 107 – 109, 116, 117 und 145 GWB werden auch im Unterschwellenbereich für anwendbar erklärt (§ 1 Abs. 3). 
  • Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben sowie kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit steht es frei, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa den Klimaschutz, als Eignungsanforderungen, Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, als Zuschlagskriterium oder Ausführungsbedingungen zu fordern (§ 3 Abs. 1 S. 2). 
  • Sicherstellung der umfassenden Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten durch die Vorlage von Verpflichtungserklärungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber (§ 4, § 5). 
  • Verpflichtung des Bieters auch für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern, die Erfüllung der Verpflichtung zur Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflicht durch eine Verpflichtungserklärung von diesen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen (§ 6). 
  • Einrichtung einer Stelle bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium, die sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter und Auftragnehmer bei Fragen bezüglich der von den Unternehmen zu gewährenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen betreffend Arbeitsbedingungen und Entgelte unterstützt (§ 7). 
  • Neustrukturierung der Regelung zu den Wertgrenzen und Festlegung von neuen Wertgrenzen bezüglich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen oder einer Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen (§ 12 Abs. 1-3). 
  • Wertgrenzen und die Vergabe von Bauleistungen:

 

  1. Grundsatz

Die Vergabe erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.

 

  1. Ausnahme

    a) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, soweit dies nach VOB/A (1. Abschnitt) zulässig ist, bis 250.000 € (netto) je Fachlos nach § 14 S. 2 oder Bauleistungen für Wohnzwecke bis 1.000.000 € (netto) je Fachlos nach § 14 S. 2
    b) Freihändige Vergabe, soweit dies nach VOB/A (1. Abschnitt) zulässig ist oder bis 100.000 € (netto) je Fachlos nach § 14 S. 2.

 

Werden ausnahmsweise nach § 14 S. 3 mehrere Fachlose zusammengefasst, erhöht sich der Auftragswert jedoch nicht.

 

  • Wertgrenzen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen:

 

1.Grundsatz

Die Vergabe erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung oder Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

 

2.Ausnahmen

a) Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, soweit dies nach der UVgO zulässig ist oder bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (netto) je Auftrag

b) Verhandlungsvergabe soweit dies nach der UVgO zulässig ist, wenn ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden ist und der Auftragswert 100.000 € (netto) je Auftrag nicht überschreitet oder wenn kein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der Auftrag 50.000 € (netto) je Auftrag nicht überschreitet.

 

  • Festlegung, dass bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei einer Freihändigen Vergabe von Bauleistungen oder einer Verhandlungsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern hat (§ 12 Abs. 4).

 

  • Einführung von § 50 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden (§ 12 Abs. 5).

 

  • Öffentliche Auftraggeber können von Bietern verlangen, dass diese die Urkalkulation elektronisch in einer vor der Einsichtnahme Dritter geschützten Form oder in einem gesonderten verschlossenen Umschlag vor der Auftragsvergabe (Zuschlag) einzureichen haben (§ 16).

 

  • Erweiterte Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen vom Vergabeverfahren auszuschließen (§ 17).

 

  • Einführung einer Informationsstelle bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die ein Informationsverzeichnis führt, in dem schwere Verfehlungen, durch die die Integrität von Unternehmen in Frage gestellt wird, gemeldet werden und einzutragen sind (§ 17 Abs. 4, Abs. 5).

 

  • Die bisherigen VOB-Stellen bei den Regierungspräsidien, bei Hessen Mobil und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erhalten als „Vergabekompetenzstellen“ mehr Befugnisse; zum einen können diese nun auch öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger bei vergaberechtlichen Fragen bezüglich Bau-, Liefer-, und Dienstleistungen beraten und zum anderen können Bieter vor Erteilung des Zuschlages einen behaupteten Verstoß gegen Vergabevorschriften bei den Vergabekompetenzstellen beanstanden. Dies gilt für Bewerber oder Bieter, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen ab einem geschätztem Auftragswert von 250.000 € je Fachlos nach § 14 Satz 2 ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem geschätztem Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer beteiligen wollen oder beteiligt sind (§ 18).

 

  • Das novellierte Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz tritt zum 01.09.2021 in Kraft (§ 21). Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach altem Recht eingeleitet wurden, ist das Vergabeverfahren nach dem alten Recht fortzuführen und zu beenden (§ 19).

 

Wir bitten um Beachtung.     

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