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Neues Bundesmeldegesetz in Kraft getreten

Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG; BGBl. I 2013, S. 1084 ff., zuletzt geändert durch BGBl. I 2014, S. 1738 ff.) in Kraft getreten. Dieses löst die bisherigen Meldegesetze der einzelnen Bundesländer ab, nachdem im Zuge der Föderalismusreform die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen in Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG auf den Bund übergeleitet worden ist.

In diesem Zusammenhang ist auf eine geänderte Rechtslage hinzuweisen, die die bisherige Praxis der Datenübermittlung an die Presse betrifft.

Nach dem bisher gültigen § 35 Abs. 3 Hessisches Meldegesetz (HMG) durfte jeweils auf Verlangen von Mitgliedern gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern erfolgen. Diese Auskunft umfasste sämtliche Jubiläen eines Jahres.

Nach dem neuen § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde zwar auf Verlangen von Mandatsträgern (hierzu zählen u.E. alle gewählten Vertreter), Presse oder Rundfunk weiterhin Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Als Altersjubiläum definiert das Gesetz jedoch nunmehr den 70. Geburtstag sowie jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag, als Ehejubiläum nur das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Dementsprechend können die Städte und Gemeinden die bisherige unbeschränkte Mitteilungspraxis nicht mehr aufrechterhalten. Bei der Mitteilung von Jubiläen ist daher künftig auf die Einhaltung der neuen Bestimmungen zu achten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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