Startseite Neues Berechnungsschema für Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich

Neues Berechnungsschema für Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO sind Rückstellungen u.a. zu bilden für unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinnahmen des Haushaltsjahres, die in die Berechnung der Umlagegrundlage einbezogen werden.

Hierfür hat die Geschäftsstelle nunmehr ein Berechnungsschema erarbeitet, das die gesetzlichen Neuregelungen im FAG einbezieht. Folgende Schritte werden im Schema abgebildet:

  1. Identifikation ungewöhnlich hoher Steuereinnahmen (anhand der vollständig hebesatz- und nivellierungshebesatzbereinigten KFA-relevanten Steuereinnahmen), wie gehabt mit einem Schwellwert
  2. Bei festgestelltem Bestehen der Rückstellungspflicht: Ermittlung der Veränderung der Umlagegrundlagen, die sich – in Anwendung alter bzw., falls einschlägig, der geänderten – Nivellierungshebesätze ergeben
  3. Ermittlung der ggfls. bestehenden Solidaritätsumlagepflicht nach § 22 FAG (was nach Annahmen für die Entwicklung der Ausgleichsmesszahl verlangt) und
  4. Ermittlung der Rückstellungshöhe.

Das Schema orientiert sich an dem herkömmlichen Berechnungsschema von Kröckel (in: Amerkamp/Kröckel/Rauber, Gemeindehaushaltsrecht Hessen, Kommentierung zu § 39 und Anhang 18), modifiziert dieses aber im durch das neue FAG erforderlichen (erheblichen!) Umfang.

Das Schema kann im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht/Kommunalfinanzen Arbeitshilfen abgerufen werden.

Für Ihre Rückmeldungen zur Handhabung des Schemas sind wir dankbar, um ggfls. erforderliche Verbesserungen einarbeiten zu können.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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