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Neue Grundsteuer 2025 – „Hebesatz-Empfehlungen“ des Landes

Bezug: Sofort-Info vom 5.6.2024

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat Städte, Gemeinden und Öffentlichkeit über die vom Land errechneten Hebesatz-Empfehlungen für die Hebesätze der Grundsteuern A und B im Jahr 2025 informiert. Der HSGB hat sich dazu öffentlich skeptisch geäußert. Denn zentrale praktische Fragen sind offen.

Hebesatz-Empfehlungen des HMdF
Die Hebesatz-Empfehlungen des HMdF haben als Berechnungsgrundlagen die zum 10.5.2024 in den Städten und Gemeinden festgelegten Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie im Durchschnitt 95% der im Rahmen der Grundsteuer-Reform festzulegenden neuen Messbeträge. Die noch nicht festgesetzten Messbeträge wurden laut HMdF in einem statistisch abgesicherten Verfahren geschätzt.
Das schließt allerdings nicht aus, dass in Einzelfällen noch Abweichungen beim tatsächlichen Messbetragsvolumen eintreten. Auch können die Gemeinden die Hebesätze für 2024 noch bis zum Ablauf des 30.6. erhöhen (§ 25 Abs. 3 GrStG) und auch danach sogar noch senken.
Hinweis: Soweit Städte und Gemeinden noch Hebesatzänderungen vornehmen, wird das Land laut HMdF die Hebesatz-Empfehlung auf entsprechenden Wunsch noch aktualisieren.

Einschätzung Datenqualität und empfohlener Abgleich
Insgesamt handelt es sich nach Einschätzung der Geschäftsstelle um eine grundsätzlich valide, aber nicht in allen Punkten abschließende Aussage. Sie zeigt, wie das geänderte Hebesatzvolumen sich auf die Hebesätze der Grundsteuern A und B auswirkt, wenn das Aufkommen (in etwa) 2025 in der Stadt bzw. Gemeinde in etwa dasselbe sein soll wie 2024.
Das HMdF hat zutreffend darauf hingewiesen, dass z.B. Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse sich auf das jährliche Aufkommen auswirken und deshalb eine vollständig gleiche Höhe nicht erwartet werden kann.
Wichtig: Die Städte und Gemeinden sollten nach Auffassung der Geschäftsstelle die Ergebnisse aber mit den ihnen vorliegenden Messbetrags-Daten für die neue Grundsteuer auf Plausibilität prüfen. Bei größeren Abweichungen empfiehlt sich, die vom Land angegebene Stelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) kontaktieren:

E-Mail-Adresse: kommunikation-grundsteuerreform@ofd.hessen.de
Telefonnummer: 069/58303-1912

Wie kommen die Veränderungen bei den Hebesätzen zustande?
Die Grundsteuer-Reform lässt das Hebesatzrecht der Städte und Gemeinden unangetastet. Allerdings ändert sich aufgrund der neuen Regelungen die Bemessungsgrundlage, auf die der Hebesatz angewendet wird.
Das bis Ende 2024 geltende Recht knüpfte für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B in der Mehrzahl der Fälle (Ein- und Zweifamilienhäuser, Miet- und Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke) an der Jahresrohmiete an. Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben und schließt auch Umlagen, Betriebskosten und sonstige Leistungen des Mieters (§ 79 des Bewertungsgesetzes, BewG). Berücksichtigung fanden auch Baujahr und Bauweise des Gebäudes und die Größe der Gemeinde (§ 80 und die Anlagen zum BewG). In kleineren Gemeinden lagen die Bemessungsgrundlagen daher im bisherigen Recht deutlich niedriger, zumal die Verhältnisse zum 1.1.1964 noch nicht einmal die bis 1979 abgeschlossene Gebietsreform in Hessen berücksichtigten.
Das 2021 mit Wirkung ab 2025 erlassene hessische Grundsteuerrecht gilt für die Grundsteuer B und geht radikal einfacher vor. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B ermittelt sich aus Cent-Beträgen je Quadratmeter Grundstücksfläche und je Quadratmeter Gebäude. Dieser Wert wird dann noch um einen lageabhängigen Faktor ergänzt, bei dem der für das Grundstück geltende Bodenrichtwert ins Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt wird.

Daraus erklärt sich, warum im bisherigen Grundsteuer-System derselbe Hebesatz zu sehr unterschiedlichen Pro-Kopf-Aufkommen führen konnte und es zeigt sich, dass dies – aus anderen Gründen – auch im neuen Grundsteuer-Recht so bleibt (Beispiele aus den Veröffentlichungen des Hess. Statistischen Landesamts zu Aufkommen und Hebesätzen der Grundsteuer B sowie Bevölkerung der Gemeinden 2023 und Hebesatz-Empfehlungen des HMdF, eigene Berechnung):

 

Ew. 31.12.2023

Aufkommen/Ew. 2023

Hebesatz 2024 (10.5.)

Hebesatz-Empfehlung HMdF

Aarbergen

6334

215,79

715

522,90

Bad Orb

10759

200,42

500

585,64

Brachttal

5117

144,82

540

327,34

Frankenberg / Eder

18138

143,64

396

305,64

Frankenau

2886

116,05 (Hebesatz 2023: 450)

500

267,02

Frankfurt am Main

775790

282,32

500

854,69

Künzell

17025

113,25

330

309,50

Zwingenberg

7284

166,78

580

503,93

Im bisherigen Grundsteuer-System waren in Ballungsgebieten die Grundlagen der Grundsteuer eher höher als im Umland oder im ländlichen Raum. Im neuen System sind die Bemessungsgrundlagen außerhalb der Zentren höher ausgefallen. Das spiegeln die Hebesatzempfehlungen plausibel wider: Viele ländliche Gemeinden bekamen im Vergleich zum bisherigen Recht niedrigere, dichter besiedelte Gemeinden höhere Hebesätze vorgeschlagen.

Folgerungen aus den Daten?
Der HSGB hat früh die schon im Gesetzgebungsverfahren 2021 (auf Bundesebene bereits 2019) verkündete Aufkommensneutralität als wahrscheinlich nicht erfüllbares Versprechen der Bundes- und Landespolitik kritisiert.

  • Für die einzelnen Steuerzahlenden ist das Versprechen Aufkommensneutralität nicht erfüllbar: Denn die Neubewertung jedes einzelnen Grundstücks führt zu Änderungen der individuellen Steuerlast, mal nach Oben, mal nach Unten. Individuelle Aufkommensneutralität gibt es also von vorneherein nicht. Kann es auch nicht geben, denn die Neubewertung musste laut Bundesverfassungsgericht ja gerade erfolgen, weil die bisherigen Bewertungsgrundlagen nicht mehr realitätsgerecht waren.
  • Für die Gemeinden ist mit der viel gepriesenen Aufkommensneutralität ebenfalls nichts gewonnen: Denn nicht die bloße Umrechnung des Aufkommens des Jahres 2024 auf neue Messbeträge, sondern die Haushaltslage der Gemeinde 2025 bestimmen die Höhe der Hebesätze 2025. Der hessische Gesetzgeber hat im Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) zwar das Ziel der Aufkommensneutralität formuliert, aber keine Ausnahme von der Vorgabe des Haushaltsausgleichs (§ 92 Abs. 4-6 HGO) geregelt.
    In den zurückliegenden Jahren stiegen die Ausgaben der Kommunen landesweit meist schneller als die Einnahmen. Auch stehen Bund und Land für neue Aufgaben der Kommunen finanziell nicht voll ein. Stand jetzt wird der Anspruch auf Betreuung im Grundschulalter dafür ab 1.8.2026 wieder ein prominentes Beispiel.
    Schon zum Schutz der Mitglieder vor falschen Erwartungen der Bevölkerung hat der HSGB dies anlässlich der Veröffentlichung der Hebesatz-Empfehlungen nachdrücklich thematisiert (https://www.hsgb.de/pressemitteilungen/der-praktische-wert-ist-in-jeder-hinsicht-sehr-ueberschaubar-1717744196/2024/06/06#blog8268). Auf die Problematik hatten wir das Land auch immer wieder hingewiesen.

Die Hebesätze für 2025 sollten also nach diesen Prüfungen festgelegt werden:

  • Plausibilität der Hebesatz-Empfehlung anhand der bei der Stadt bzw. Gemeinde vorliegenden Erkenntnisse zum Messbetragsvolumen, ggfls. Klärung mit dem Land
  • Klärung, ob die vom Land zu Grunde gelegten Hebesätze für 2024 zutreffend sind und/oder geändert wurden
  • Haushaltswirtschaftliche Notwendigkeit von Abweichungen von der Hebesatz-Empfehlung mit Blick auf den Haushaltsausgleich

Selbstverständlich ist auch die Senkung eines oder beider Grundsteuer-Hebesätze gegenüber dem jeweiligen aufkommensneutralen Hebesatz bei entsprechender Haushaltslage der Stadt bzw. Gemeinde möglich.

Hebesätze und Finanzausgleich
Die Regelungen des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) befinden sich aktuell in intensiver Überprüfung im Rahmen einer Evaluation. Beabsichtigt ist, die für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen maßgeblichen Nivellierungshebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer mit Wirkung vom 1.1.2026 im Zuge der umfangreicheren Gesetzesänderung zu aktualisieren. Eine solche Aktualisierung ist rechtlich geboten. Darin flössen dann die 2025 festgelegten Hebesätze ein.

Nachteile bei Schlüsselzuweisungen und Umlagen?
Die Hebesatz-Empfehlungen zeigen eines: Das neue Grundsteuerrecht wirkt in den einzelnen Städten und Gemeinden in sehr unterschiedlicher Weise auf das Messbetragsvolumen. Das steigt in der Mehrzahl der Kommunen, in einigen sinkt es auch teilweise kräftig. Gegenläufig muss dann für dasselbe Grundsteueraufkommen bei höherem Messbetragsvolumen der Hebesatz gesenkt, bei gesunkenem Messbetragsvolumen der Hebesatz erhöht werden.
Eine zentrale Größe für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen ist die Steuerkraftmesszahl nach § 21 HFAG. Sie setzt sich aus den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuerarten zusammen.
Für die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A wird derzeit ein Nivellierungshebesatz von 332%, für die Grundsteuer B von 365% angesetzt.
In zeitlicher Hinsicht wird das Steueraufkommen für eines Zwölfmonatszeitraums ermittelt, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet (§ 21 Abs. 4 HFAG).

Referenzzeiträume für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen nach § 21 HFAG:

Ausgleichsjahr

Referenzzeiträume

Auswirkung der Grundsteuer-Neuregelung 2025

2025

2. Halbjahr 2023 und 1. Halbjahr 2024

Keine

2026

2. Halbjahr 2024 und 1. Halbjahr 2025

ein Halbjahr

2027

2. Halbjahr 2025 und 1. Halbjahr 2026

beide Halbjahre

Das bedeutet aber auch: Für das Haushaltsjahr 2025 sind die Auswirkungen der Grundsteuer-Reform im KFA zunächst noch nicht relevant.

Ausgleichsjahr 2026
Ein Übergangsjahr ist vielmehr vor allem das Ausgleichsjahr 2026. Hier könnten viele Städte und Gemeinden im maßgeblichen Zeitraum 1.7.2024-30.6.2025 im ersten Halbjahr 2025 zu Grundsteuer-Hebesätzen unterhalb der Nivellierungshebesätze von 332 bzw. 365% kommen. Würden die Hebesatz-Empfehlungen eins zu eins umgesetzt, ergäbe sich das laut HMdF für 344 Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer B. Neue Nivellierungshebesätze treten laut Ankündigung zum 1.1.2026 in Kraft. Diese noch nicht absehbaren neuen Nivellierungshebesätze greifen dann allerdings schon rückwirkend ein für die Betrachtung der Steuerkraftmesszahl der Gemeinden für das KFA-Jahr 2026 (so war jedenfalls die Handhabung bei der letzten Erhöhung der Nivellierungshebesätze zum 1.1.2016, die sich auch bereits auf Steuerkraftdaten für die Zeit im zweiten Halbjahr 2014 und ersten Halbjahr 2015 erstreckte).

Anlässlich der letzten größeren Änderung bei den Nivellierungshebesätzen im Zuge der Neuregelung des KFA zum 1.1.2016 traf das Land Sonderregelungen für die Kreisumlage. So konnte sichergestellt werden, dass die durch höhere Nivellierungshebesätze höhere rechnerische Finanzkraft der Gemeinden mit Senkungen der Kreisumlagehebesätze korrespondierte. Es besteht bereits seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zum HGrStG die Zusage des HMdF, den Auswirkungen der Grundsteuer-Reform auf den KFA Rechnung zu tragen.
Anders als 2016, wo die Änderung der Nivellierungshebesätze fast durchweg auf Städte und Gemeinden traf, die bereits höhere als die zuvor gesetzlich geregelten Hebesätze hatten wirkt die Grundsteuer-Reform auf die Städte und Gemeinden in unterschiedlicher Weise. Von daher wird zu prüfen sein, wie sich die angestrebte und rechtlich gebotene Aktualisierung der Nivellierungshebesätze im Allgemeinen und die Änderungen bei den Grundsteuern im Besonderen auswirken.
Da KFA-relevante Probleme aber erst im Ausgleichsjahr 2026 „drohen“, können diesbezügliche Konsequenzen in Ruhe und vor allem in Kenntnis der tatsächlich für 2025 festgelegten Grundsteuer-Hebesätze getroffen werden.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

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