Am 17.04.2014 sind die neuen EU-Vergaberichtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (sog. Klassische oder Allgemeine Richtlinie)
- Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (sog. Sektoren-Richtlinie).
- Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe (sog. Konzessions-Richtlinie)
in Kraft getreten.
Zum Inhalt der neuen EU-Vergaberichtlinien hatten wir im Eildienst Nr. 1 – ED 11 vom 22.01.2014 berichtet.
Die Richtlinien sind innerhalb von 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Dieser Frist unterfallen unter anderem die Vorschriften über Dynamische Beschaffungssysteme (Art. 34), elektronische Auktionen (Art. 35), elektronische Kataloge (Art. 36), die Veröffentlichung von Bekanntmachungen (Art. 51 Abs. 2) und die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen (Art. 53).
Eine wesentliche Veränderung für den öffentlichen Auftraggeber wird sich ergeben, dass der Einsatz elektronischer Mittel im Zusammenhang mit den Ausschreibungsverfahren zwingend anzuwenden ist. Das betrifft einerseits das elektronische Verfügbarmachen der Auftragsunterlagen und andererseits – darüber hinaus – auch die darüber hinausgehende Kommunikation durch Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere die Einreichung von Angeboten.
Unbeschadet dessen sind Regelungen vorhanden, welche die Verfahrensarten betreffen, die ohnehin auf dem Einsatz elektronischer Mittel basieren, wie die dynamischen Beschaffungssysteme (Art. 34), die elektronischen Auktionen (Art. 35) sowie elektronische Kataloge (Art. 36) bzw. der entsprechenden Regelungen in der Sektoren-Richtlinie (Art. 52, 53 und 54).
Ziel der EU-Richtlinien ist es, die gesamte Kommunikation während eines laufenden Vergabeverfahrens zukünftig zwingend mithilfe elektronischer Mittel durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Einreichung von Angeboten, die Zurverfügungstellung von Auftragsunterlagen und die Übermittlung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen. Diese Auftragsunterlagen müssen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt über eine Internetadresse mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sein. Lediglich im Zusammenhang mit der Konzessions-Richtlinie wird eine Wahl zwischen den Kommunikationsmitteln gestattet, außer für die Vorlage und Veröffentlichung von Konzessionsbekanntmachungen sowie im Hinblick auf den Zugang zu den Konzessionsunterlagen.
Für den Einsatz der elektronischen Mittel sind unterschiedliche Umsetzungsfristen zu beachten:
Von der Umsetzung bis zum 18.04.2016 erfasst werden die elektronische Übermittlung und Veröffentlichung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung sowie die Pflicht, Auftragsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt über eine Internetadresse mithilfe elektronischer Mittel zugänglich zu machen, umfasst (Art. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinie, Art. 106 Abs. 1 der Sektoren-Richtlinie und Art. 51 Abs. 1 der Konzessions-Richtlinie).
Für die weitergehende Kommunikation und den Informationsaustausch mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel, also insbesondere die Einreichung von Angeboten, sind darüber hinausgehende Fristen vorgesehen, die davon abhängen, ob es sich um sog. zentrale oder subzentrale Beschaffungsstellen handelt. Um eine zentrale Beschaffungstätigkeit handelt es sich, wenn für mehrere öffentliche Auftraggeber die Beschaffung erfolgt; dies kann insbesondere in den Fällen der dauerhaften Einkaufsgemeinschaft oder des Zusammenschlusses verschiedener öffentlicher Auftraggeber, etwa im Falle eines Zweckverbandes oder einer ähnlich strukturierten Verbandes, also im Ergebnis die Vergabe öffentlicher Auftraggeber oder der Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für – mehrere – öffentliche Auftraggeber der Fall sein. Zentrale Beschaffungsstellen sind somit solche, die eine zentrale Beschaffungstätigkeit (auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten, die den Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber oder die Vergabe öffentliche Aufträge oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber zum Gegenstand haben) ausüben.
Umsetzung bis zum 18.04.2017
Die Ausnahme betrifft – für zentrale Beschaffungsstellen – ausschließlich die Kommunikation und den Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel über die Veröffentlichung der Bekanntmachung bzw. die Aufforderung zur Interessenbestätigung und die Pflicht, Auftragsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt zugänglich zu machen, also beispielsweise die Einreichung von Angeboten.
Umsetzung bis zum 18.04.2018
Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft die ausschließliche Aufstellung der einheitlichen elektronischen Eigenerklärungen in elektronischer Form.
Umsetzung bis zum 18.10.2018
Diese Ausnahmeregelung betrifft zum einen die Kommunikation und die Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel für die subzentralen Beschaffungsstellen (also die jeweiligen Kommunen selbst).
Darüber hinaus betrifft diese Ausnahme die Vorschrift, wonach öffentliche Auftraggeber auf e-Certis zurückgreifen und in erster Linie solche Bescheinigungen und Nachweise verlangen, die in e-Certis eingestellt sind.
Wird von einer Ausnahmemöglichkeit für die Umsetzung der Regelungen zur Kommunikation und der Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel für zentrale Beschaffungsstellen bis zum 18.04.2017 und für alle anderen Auftraggeber bis zum 18.10.2018 Gebrauch gemacht, so ist den öffentlichen Auftraggebern in der Zwischenzeit die Wahl zwischen elektronischen Mitteln, Post oder anderen geeigneten Wegen, Fax oder einer Kombination der vorgenannten Mittel einzuräumen.
Die vorstehenden Ausnahmemöglichkeiten für die Kommunikation und der Informationsaustausch mithilfe elektronischer Mittel gelten auch im Bereich der Sektoren-Richtlinie.
Da für die Kommune und die kommunalen zentralen Beschaffungsstellen die Fristen verbindlich gelten und eine Umsetzung in das innerstaatliche Recht insoweit erfolgen wird, müssen sich die Kommunen mit dieser Situation bereits im Vorfeld auseinandersetzen.
Diesseits ist beabsichtigt, zu klären, ob die demnächst zwingend durchzuführenden elektronischen Verfahren in Hessen durch die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD) für die Kommunen erfolgen können. Dies betrifft insbesondere auch die Schaffung der Voraussetzung für die Entgegennahme von Angeboten, die anderenfalls bei jeder Kommune vorhanden sein müssten und nicht unerheblichen Verwaltungs- und Finanzaufwand nach sich ziehen würden.
Seitens der Auftragsberatungsstelle (Hessische Ausschreibungsdatenbank) – Frau Rechtsanwältin Trutzel – ist angeboten worden, die Problematik und die auf die Kommunen zukommenden Erfordernisse insbesondere in den Bürgermeisterdienstversammlungen zu Beginn des nächsten Jahres darzustellen. Bei Interesse bitten wir darum, uns die entsprechenden Termine mitzuteilen oder unmittelbar mit der Auftragsberatungsstelle des Landes Hessen zu einer Terminabstimmung in Kontakt zu treten.
Wir werden des Weiteren prüfen, ob – auf der Verwaltungsebene – ein Tagesseminar angeboten werden kann.
Über das jeweils weitere Verfahren im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Richtlinien unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände des Bundes werden wir jeweils informieren.
