Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat die Erlasse neu gefasst, die die steuerliche Behandlung von Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Gremien regeln. Hintergrund ist die Regelung des § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach der Vorschrift sind u. a. steuerfrei Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Der insoweit zunächst maßgebliche steuerfreie Mindestbetrag nach Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) beträgt ab 2021 bundeseinheitlich 250,- € monatlich bzw. 3.000,- jährlich. Das Land Hessen hat jedoch wie bereits zuvor von den bestehenden Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht und für die Mitglieder der kommunalen Volksvertretungen bzw. die ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen durch Erlass weitergehende Regelungen getroffen.
Die entsprechenden Erlasse sind im Staatsanzeiger Nr. 48/2021 S. 1550 bzw. 1551 veröffentlicht. Sie sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden und lösen die Erlasse vom 13. bzw. 14.01.2014 ab (zu ihnen hatten wir im Eildienst Nr. 2 – ED 22 – vom 19.02.2014 berichtet).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
