Nach § 3 Nr. 12 sind (einkommen-) steuerfrei u. a. Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit diese auf Grundlage von Bestimmungen als Aufwandsentschädigung gewährt werden, die auf landesgesetzliche Ermächtigung beruhen und wenn die Bezüge als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
Grundlage für derartige Leistungen ist in der Regel die Entschädigungssatzung der Gemeinde, deren Grundlage ihrerseits § 27 Abs. 1 HGO bildet.
Hierzu hatte das HMdF zuletzt Regelungen durch Erlasse vom 10.06.2009 getroffen.
Nunmehr hat das HMdF Neuregelungen veröffentlicht, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 5/2014 auf S. 95 f. bzw. 96 f. veröffentlicht sind. Die Erlasse geben wir nachfolgend wieder.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
