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Neue Besoldungsregeln BGMs

In der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV)

sind zwei neue, wichtige Regelungen für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eingefügt worden:

 

  • 4a Zulage KomBesDAV

    Den in § 2 und 3 genannten Personen wird nach Ablauf einer sich unmittelbar anschließenden vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit zusätzlich zum Grundgehalt eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.

Die leider etwas missverständlich formulierte Regelung bedeutet, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ab Beginn einer zweiten Amtszeit, die sich direkt an eine erste anschließt, die Zulage ab dem ersten Monat ihrer oder seiner zweiten Amtszeit bekommt.

Die neue Regelung ist zum 05.04.2025 in-Kraft-getreten und somit für den Monat April 2025 eine Spitzabrechnung im Hinblick auf die Zulage vorzunehmen.

Mangels anderslautender Regelung im Verordnungstext gibt es keine Rückwirkung für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die sich schon vor April 2025 in der zweiten Amtszeit befunden haben. Auch in diesem Fällen greift die Erhöhung erst ab April 2025.

§ 6 Abs.1 Dienstaufwandsentschädigung KomBesDAV

(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat und die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe.

Die Dienstaufwandsentschädigung ist für alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhöht worden und beträgt jetzt 5% des Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe.

Dass diese Erhöhung ebenfalls zum 05.04. in-Kraft-getreten ist, macht insoweit keine Probleme, als es sich um eine monatliche Pauschale handelt, die auch dann in voller Höhe gezahlt wird, wenn das Dienstverhältnis nicht über den vollen Monat läuft. Somit ist auch für den Monat April 2025 die Dienstaufwandsentschädigung bezogen auf das komplette monatliche Grundgehalt auszuzahlen.

Wir bitten um Kenntnisnahme

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju/Ssch

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