Am 18.12.2013 hat die Europäische Kommission die neue Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) verabschiedet, welche die alte Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen, die Ende 2013 ausgelaufen ist, ersetzt.
Der Text der neuen Verordnung ist abrufbar unter:
http://new.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:JOL_2013_352_R_0001_01
Mit Ausnahme der Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftlicher Primärproduktion, bestimmter exportbezogener Tätigkeiten, des Erwerbs von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie des Steinkohlebergbaus gilt die neue Verordnung grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat hierzu in seinem Newsletter DStGB-aktuell 0214 vom 10. Januar 2014 folgende Einschätzung abgegeben:
Die Kommission hat die Überarbeitung der De-minimis-Verordnung im Rahmen ihrer Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts beschlossen. Damit hat sie das Ziel verfolgt, sich auf diejenigen Beihilfen zu konzentrieren, die geeignet sind, erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verursachen. Die alte De-minimis-Verordnung sah bereits vor, dass staatliche Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000 Euro pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nicht überschreiten, den Wettbewerb nicht verfälschen und daher von der Anmeldepflicht bei der Kommission befreit sind. Die Verordnung wurde zuletzt im Jahr 2006 geändert und der Schwellenwert von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Die Kommission wollte nun nach fünf Jahren Anwendungspraxis überprüfen, ob die derzeitigen Regelungen noch angemessen sind. Nach drei Konsultationen hat die Kommission nun unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die neue Verordnung erlassen. Der DStGB nahm zu den Entwürfen mehrfach Stellung (vgl. DStGB-Aktuell Nr. 4412-09, Nr. 3013-14, Nr. 3613-08).
Neue De-minimis-Verordnung
Geltungsbereich
Die Neufassung der De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen. Ausnahmen sind für die Bereiche Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie den Steinkohlebergbau vorgesehen.
Allgemeiner Schwellenwert
Die neue Fassung der Verordnung sieht vor, dass staatlichen Beihilfen unter 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nach wie vor nicht der EU-Beihilfekontrolle unterliegen. Sie bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission hatte die Möglichkeit einer Anhebung des Schwellenwertes während des Konsultationszeitraums geprüft, sich dann aber auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten und ihren Erfahrungen gegen eine Anhebung entschieden. Eine Anhebung der Schwellenwerte würde aus Sicht der Kommission auf weitere Disparitäten und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt hinauslaufen, die sie unterbinden möchte.
Die Anhebung des Schwellenwertes ist aus kommunaler Sicht bedauerlicherweise ausgeblieben. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung für kommunale Beihilfegeber dringend erforderlich gewesen und hätte zudem wichtige neue Spielräume geschaffen. Entgegen der Zielrichtung der Kommission, sich stärker auf besonders binnenmarktrelevante Fälle zu konzentrieren und die Verordnung an die aktuellen Entwicklungen in der Beihilfepraxis anzupassen, hat sie an der Stelle keine Anpassung vorgenommen. Das durchzuführende förmliche Notifizierungsverfahren ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und schränkt den Handlungsspielraum finanzieller Unterstützungsleistungen von Kommunen in weniger wettbewerbsrelevanten Fällen unangemessen ein.
Im Einklang mit der 2012 erlassenen spezifischen De-minimis-Verordnung für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, wurde der niedrigere Höchstbetrag für den Personenkraftverkehr aufgehoben, da dieser Wirtschaftszweig nicht mehr durch kleine Unternehmen gekennzeichnet sei.
Beihilfen in Form von Garantien und Darlehen
Nach der Verordnung fallen alle Garantien bzw. Bürgschaften in den Anwendungsbereich der Verordnung, die nicht mehr als 1,5 Mio. Euro des zugrundeliegenden Darlehens absichern und deren Laufzeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Alternativ sind auch solche erfasst, die einen Betrag von 750.000 Euro absichern und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für Darlehen von nicht mehr als 1 Mio. Euro, die eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen. Erfasst sind auch Darlehen von nicht mehr als 500.000 Euro, die eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen und durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen.
Die vom DStGB geforderte Anhebung der Höchstgrenzen für Bürgschaften und Darlehen ist ausgeblieben. Die Kommission hat an der Stelle ihre Anforderungen sogar verschärft, indem sie eine Laufzeitbegrenzung von Garantien bzw. Bürgschaften auf fünf bzw. zehn Jahre eingeführt hat. Um Investitionen im Bereich der kommunalen Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen, muss der Zugang zu einer verlässlichen und langfristigen Finanzierung sichergestellt werden. Dies wird durch die Laufzeitbegrenzung praktisch unmöglich gemacht und die kommunalen Handlungsspielräume dadurch stark eingegrenzt. Positiv zu bewerten ist dagegen, dass die noch in der alten Verordnung vorgesehene Unterscheidung zwischen Bürgschaftsvergaben als „Ad-hoc Einzelbürgschaft“ oder nach einer Bürgschaftsregelung aufgehoben wurde. Damit wurde einer Forderung des DStGB entsprochen. Die Unterscheidung hatte zur Folge, dass Bürgschaften allein deshalb vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen waren, weil für sie keine entsprechende abstrakt-generelle Bürgschaftsregelung für sie existierte.
Zentralregister
Die neue Verordnung verzichtet auf die Einführung eines verbindlichen Zentralregisters für De-minimis-Beihilfen. Ein solches wurde aus kommunaler Sicht ausdrücklich abgelehnt. Dieses sollte Angaben über den Beihilfeempfänger, den Bewilligungszeitpunkt und weitere Angaben jeder von Behörden in den Mitgliedstaaten ab dem 1.1.2016 gewährten De-minimis-Beihilfen enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner verpflichtet werden, sämtliche die Verordnung betreffenden Informationen zusammenzustellen und diese zehn Steuerjahre aufzubewahren. Mit der neuen Verordnung bleibt es daher bei dem System, dass sich die Mitgliedstaaten zwischen einem solchen Zentralregister und einem System, dass sich ausschließlich auf Erklärungen seitens der Unternehmen stützt, wählen können.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht mehr vom Anwendungs- bzw. Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Anders als in den Entwürfen enthält der Verordnungstext keine Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten”. Allerdings findet sich bei den Garantien die Einschränkung, dass Beihilfen in Form von Garantien nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
