Startseite Neubemessung der Beförsterungskostenbeiträge im Körperschaftswald nach § 19 Abs. 3 HWaldG

Neubemessung der Beförsterungskostenbeiträge im Körperschaftswald nach § 19 Abs. 3 HWaldG

Die aktuell von Hessen-Forst erhobenen Kostenbeiträge für die Beförsterung des Kommunalwaldes beruhen auf der Festsetzung der Kostenerstattungen für die Leistungen des Landesbetriebs Hessen-Forst im Körperschafts- und Privatwald (StAnz. 2012, S. 610). Diese betragen seit dem Jahr 2015 als Organisationspauschale 25,91 € je Hektar Betriebsfläche sowie 2,69 € je Vorratsfestmeter und Hektar Holzbodenfläche. Auf Grund der veralteten Kostenbeiträge und mit Blick auf das beim OLG Düsseldorf anhängige Kartellverfahren des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) im Jahr 2016 eine Arbeitsgruppe mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Landesbetrieb Hessen-Forst sowie Vertretern des Landesforstausschuss initiiert. In Folge der Diskussionen plant das HMUKLV einen neuen Erlass zur Festsetzung der Beförsterungskosten nach § 19 Abs. 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG), der im Staatsanzeiger vorbehaltlich noch ausstehender Beteiligungen mit folgenden Eckpunkten veröffentlicht werden wird:

  • Beginn in 2017
  • Lineare Kostensteigerungen um 4,2 % bis zur Kostendeckung in 2025
  • Evaluierung der Richtsätze durch den Arbeitskreis des Landesfortausschusses Mitte des Jahres 2021 für die Jahre 2022 bis 2025

               Grafik ED 53 Betreuungsentgelte und Kosten im KW.pdf                                

 Das Leistungspaket für die Betreuung des Körperschaftswaldes wird sich aus folgenden 4 Module zusammensetzen:

  • Forsttechnische Leitung

Bezug: entspricht § 1 der Körperschaftswald-Verordnung

Kostenbemessung: kostenfrei nach § 19 Abs. 3 HWaldG

Erläuterung: Es handelt sich im Wesentlichen um Leistungen im Sinne des Gemeinwohls bzw. Leistungen, die vor dem Hintergrund des europäischen Beihilferechts als Leistungen von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung – kurz DAWI – anzusehen sind

  • Forsttechnischer Betrieb – sonstige forsttechnische Maßnahmen

Bezug: entspricht § 2 Nr. 2 der Körperschaftswald-Verordnung

Kostenbemessung: Der RS 1 wird beginnend vom Jahr 2017 mit einer Höhe von 9,93 Euro/ha/Jahr kontinuierlich bis zum Jahr 2025 auf eine Höhe von 26,37 Euro/ha/Jahr gesteigert. Im Jahr 2025 ergibt sich dann für das Gesamtpaket der Leistungen (alle Module insgesamt) die angestrebte Kostendeckung.

Grafik ED 53 Betriebsfläche.pdf

 Erläuterung: Dieser Richtsatz ist vergleichbar mit dem RS 1 im Privatwald

  • Forsttechnischer Betrieb – Umsetzung von Holzerntemaßnahmen außer Zuordnung von Holzkaufverträgen und Rechnungstellung

Bezug: entspricht § 2 Nr. 1 a), b), c) und e) der Körperschaftswald-Verordnung

Kostenbemessung: 3,50 Euro/Festmeter (Erntefestmeter). Dies entspricht RS 2 der Privatwald-Förderrichtlinie.

Erläuterung: Dieser Richtsatz ist vergleichbar mit dem RS 2 im Privatwald. Er hat die gleiche Höhe, nämlich 3,50 Euro pro Festmeter, wie in der Privatwaldbetreuung. Diese erscheint insbesondere aus kartellrechtlichen Gründen zweckmäßig, weil für dieses Leistungspaket die Kostendeckung und eine einheitliche Handhabung im Kommunalwald und Privatwald dokumentiert werden kann.

  • Forsttechnischer Betrieb – Zuordnung von Holzkaufverträgen und Rechnungstellung

Bezug: entspricht § 2 Nr. 1 d) der Körperschaftswald-Verordnung

Kostenbemessung: 2,50 Euro/Festmeter (Erntefestmeter). Dies entspricht Richtsatz 3 der Privatwald-Förderrichtlinie.

Erläuterung: Dieser Richtsatz ist vergleichbar mit dem RS 3 im Privatwald. Er hat die gleiche Höhe, nämlich 2,50 Euro pro Festmeter, wie in der Privatwaldbetreuung. Dies erscheint insbesondere aus kartellrechtlichen Gründen zweckmäßig, weil für dieses Leistungspaket die Kostendeckung und eine einheitliche Handhabung im Kommunalwald und Privatwald dokumentiert werden kann. 

Nach Mitteilung des HMUKLV wir die der Landesforstausschuss nach § 19 Abs. 3 HWaldG in seiner Sitzung am 15.03.2017 mit der Thematik befassen. Im Anschluss daran ist das Benehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport herzustellen. Weiter muss die Arbeitsgruppe für Verwaltungsvereinfach bei der Hessischen Staatskanzlei eingebunden und der Hessische Rechnungshof unterrichtet werden, bevor der Erlass im Staatsanzeiger veröffentlicht werden kann.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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