Das FG Münster mit Datum vom 26.10.2022 zu Az: 13 K 1920/21 eine Entscheidung zu Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO für die aufgrund des BMF-Schreibens über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), Bundessteuerblatt I 2020, 262“ ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestand, getroffen.
Nach Auffassung des FG Münster hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erlass der Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO, da weder der Steuerpflichtige einen Liquiditätsvorteil erlangt noch der Fiskus einen Liquiditätsnachteil erlitten habe. Das Ermessen der Finanzverwaltung sei insoweit aufgrund der ermessenslenkenden Verwaltungsanweisung Nr. 69.2 AEAO zu § 233a AAO auf Null reduziert.
Dieses Urteil des FG Münster ist derzeit beim Bundesfinanzhof unter Az: XI R 28/22 anhängig
Ähnliche anhängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind uns derzeit nicht bekannt. Die Geschäftsstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass weder finanzgerichtliche Entscheidungen noch Rundschreiben oder Hinweise des BMF für die hessischen Kommunen oder Verwatungsgerichtsbarkeit bei der Erhebung von Steuern und Abgaben durch die Kommunen eine Bindungswirkung entfalten. Allerdings kann sich ein Verwaltungsgericht natürlich an der finanzgerichtliche Rechtsprechung oder verwaltungsinternen Weisungen des BMF orientieren.
Derzeit reichen vermehrt Steuerpflichtige ErIassanträge ein und bitten um Ruhen der Entscheidung bis zur entscheidung durch den BFH.
Wir empfehlen Ihnen derzeit, nicht das Ruhen des Verfahrens zu erklären, da zum einen der Geschäftsstelle keine zu dieser Problematik anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt sind und eine direkte Durchgriffswirkung der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht besteht. Zum anderen entfaltet der seitens des Finanzgerichts Münsters bezuggenommene Erlass für die Gemeinden keine Bindungswirkung.
Da vorliegend keine Anweisung mit Bindungswirkung für die Gemeinden erfolgt ist, sondern lediglich für die Finanzbehörden des Bundes und der Länder, ist u. E. diese Regelung des BMF-Schreibens auch nicht für die Gemeinden anwendbar.
Alles in allem empfehlen wir Ihnen bis zur Anhängigkeit eines Verfahrens vor den Verwaltunsgerichten die Sache nach aktueller Rechtslage zu entscheiden und raten von einem Ruhenlassen ab.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2. Rau/Ju
