Das Land verteilt nach Maßgabe von § 46a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) a. F. bzw. § 62 FAG n. F. Umsatzsteuermittel an die Städte und Gemeinden weiter. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe der gemeindeindividuellen Schlüsselzahlen, die für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer gelten (§ 46a Abs. 2 bzw. § 62 Abs. 2 FAG).
Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu dem in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Termin für die Abschlagszahlungen ausgezahlt, d. h. mit den Quartalsauszahlungen für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer. Kommt es nach Maßgabe der tatsächlichen Einnahmeentwicklung der Umsatzsteuer zu Über- oder Unterzahlungen an die Städte und Gemeinden, werden diese nach Vorliegen der endgültigen Umsatzsteuerabrechnung zwischen Bund und Ländern im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen. Für 2015 kommt es dabei nun nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) zu einer Nachzahlung zu Gunsten der Städte und Gemeinden.
Im Detail liegt der Nachzahlung folgender Sachverhalt zu Grunde: Im (Landes-) Haushaltsplan 2015 waren insgesamt 224.800.000 € zur Abführung zusätzlicher Umsatzsteueranteile des Landes zum Ausgleich kommunaler Steuerausfälle infolge des seit 1996 geänderten Familienleistungsausgleichs ausgewiesen. Auf Basis der nunmehr festgestellten Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer ergibt sich für das Jahr 2015 ein Nachzahlungsbetrag zugunsten der Kommunen von 19.872.026 €. Dieser Differenzbetrag wird mit der ersten Abschlagszahlung 2018 ausgezahlt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
